Eine Abmahnung verhindert die anschließende Kündigung
BAG: Eine Abmahnung verhindert anschließende Kündigung
Das BAG hielt es in seinem Urteil (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007, Az.: 6 AZR145/07) aber noch für fraglich, ob der Arbeitgeber die Kündigung auf einen anderen Grund bzw. Vorfall gestützt hatte als die Abmahnung. Das muss das Landesarbeitsgericht (LAG) jetzt noch klären. Der Rechtsstreit wurde deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Praxis-Tipp
Eine Abmahnung verbraucht den Kündigungsgrund. Das heißt, dass Sie wegen eines bereits abgemahnten konkreten Vorfalls nicht mehr kündigen können. Sprechen Sie also eine verhaltensbedingte Kündigung in zeitlicher Nähe zu einer Abmahnung aus, dann achten Sie darauf, dass Sie die Kündigung nicht auf den bereits abgemahnten Vorfall, sondern einen nachweisbaren erneuten Verstoß stützen.
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