Ein Zahlungsziel von 90 Tagen brauchen Sie nicht zu akzeptieren

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gibt Anlass, sich einmal näher mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftskunden zu befassen (Urteil vom 1. Februar 2006, Az.: 11 W 5/06). Darin sind vor allem Vorgaben zum Zahlungsziel formuliert worden: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Zahlungsziel von 90 Tagen vorgeben, brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen.
Kein Zahlungsziel von 90 Tagen!
Sind auch bei Ihnen einige Kandidaten darunter, die sich selbst eine unverschämt lange Zeit zum Begleichen der Rechnungen einräumen? Dann lautet die gute Nachricht für Sie: Ein so langes Zahlungsziel brauchen Sie nicht zu akzeptieren.
Gemäß § 286 Abs. 3 BGB ist ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Zahlungsziel von 90 Tagen, also der dreifachen Menge, vorsehen, benachteiligen den Lieferanten unangemessen und sind daher unwirksam, so die Kölner Richter.
Es kann einem Lieferanten nicht zugemutet werden, derart lange auf die Begleichung einer offenen Rechnung zu warten, ohne dass er dieser Vertragsbedingung ausdrücklich zugestimmt hat.
Praxis-Tipp bei zu langem Zahlungsziel: Schicken Sie Ihre Mahnung ruhig früher
Sie brauchen keine 90 Tage auf Ihre Zahlung zu warten, selbst wenn ein Geschäftskunde dieses Zahlungsziel in seinen Geschäftsbedingungen so formuliert. Mahnen Sie in solchen Fällen ruhig schon 30 Tage nach Fälligkeit. Am besten zitieren Sie in der Mahnung das oben angeführte Urteil.
Musterformulierung:
„Ihre Zahlung hat uns noch nicht erreicht, obwohl unsere Rechnung am … fällig war. Das in Ihren AGBs genannte Zahlungsziel von 90 Tagen akzeptieren wir nicht, denn die Rechtssprechung erklärte eine solche Klausel für unwirksam (OLG Köln, 1. Feb. 2006, Az.: 11 W 5/06). Wir bitten Sie, den offenen Betrag bis spätestens … auf unser Konto zu überweisen.“