Ein Stundenlohn von 5 Euro im Arbeitsvertrag ist sittenwidrig

Die Gerichte ziehen zunehmend enge Grenzen bei der Vereinbarung von niedrigen Löhnen mit Arbeitnehmern. Werden im Arbeitsvertrag zu niedrige Stundenlöhne vereinbart, so ist diese Vereinbarung unter Umständen sittenwidrig und der Arbeitnehmer kann auch rückwirkend erhebliche Nachzahlungen verlangen.

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit in Deutschland. Vertragparteien können also vereinbaren, was sie wollen. So sollte man zumindest annehmen, wenn man das Stichwort Vertragsfreiheit hört. Allerdings gibt es dafür erhebliche Grenzen, die u.a. die Vertragsfreiheit bei Abschluss eines Arbeitsvertrages einschränken.

Denn immer da, wo die Verhandlungspositionen entweder unterschiedlich stark sind oder ein Vertragspartner den anderen übervorteilt, greift der Gesetzgeber ein.

Gesetzliche Vorgaben für Arbeitsverträge
Das geschieht entweder dadurch, dass der Gesetzgeber gesetzliche Vorgaben zu den Inhalten eines Arbeitsvertrages macht. Diese können dann von den Vertragsparteien nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Beispiele hierfür sind die Regelungen zum Mindesturlaub oder zur Entgeltfortzahlung.

Arbeitsverträge können auch sittenwidrig sein
Unwirksam ist auch eine Regelung im Arbeitsvertrag, die sittenwidrig ist. Für den Bereich der Stundenlöhne hat das LAG Bremen eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag als sittenwidrig angesehen, wenn diese mehr als 1/3 unter dem einschlägigen Tariflohn liegt, Urteil vom 17.06.2008, Az. 1 Sa 29/08.

Tipp
Auskünfte zu Tarifverträgen gibt es bei Verbänden, Kammern und Gewerkschaften.