Ein Kopftuch ist kein Kündigungsgrund

Eine Mitarbeiterin eines Kaufhauses war während ihrer Elternzeit zum Islam übergewechselt. Aus diesem Grund teilte sie ihrem Arbeitgeber kurz vor ihrer Rückkehr ins Berufsleben mit, dass sie aus religiösen Gründen nunmehr immer ein Kopftuch in der Öffentlichkeit, also auch bei ihrer Rückkehr in die Verkaufstätigkeit, tragen werde.
Der Arbeitgeber war nicht bereit, das Tragen des Kopftuchs zu dulden. Er befürchtete wirtschaftliche Nachteile. Da die Mitarbeiterin bei ihrer Auffassung blieb, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die Mitarbeiterin sah in der Kündigung einen unzulässigen Eingriff in ihre Glaubensfreiheit und erhob Kündigungsschutzklage.

Ihre Klage vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg: Die Richter urteilten, dass zwar auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Grundgesetz geschützt sei, der Arbeitgeber sein Recht aber gegen die Glaubensfreiheit der Mitarbeiterin abzuwägen habe. Da es keinen Erfahrungssatz gäbe, wonach Kunden eines Kaufhauses sich durch das Kopftuch einer Verkäuferin in Ihrem Einkaufsverhalten negativ beeinflussen ließen, hätte der Arbeitgeber deshalb die Mitarbeiterin vor arbeitsrechtlichen Schritten erst einmal probehalber weiterbeschäftigen müssen.

Fazit:
Der Staat darf zwar nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 04.07.2002, 2 C 21/01) seinen Mitarbeitern in der Öffentlichkeit (hier: eine Lehrerin) das Tragen von Kopftüchern verbieten. Für Sie als Arbeitgeber gilt dies nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht ohne weiteres. Sie müssen wirtschaftliche Nachteile darlegen können.

BAG, 10.10.2002, 2 AZR 472/010