An einen gerichtlichen Vergleich sind Sie gebunden
In einem Kündigungsschutzprozess hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen. Dem Vergleich nach hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und noch offene Resturlaubs- und Zeitguthaben aus Überstunden auszuzahlen. Auf den daraufhin erteilten Lohnbescheinigungen waren aber weder Resturlaub noch Zeitguthaben aufgeführt. Deswegen beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeber durch Festsetzung eines Zwangsgelds oder Zwangshaft zur vollständigen Abrechnung zu zwingen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 500 €, hilfsweise zwei Tage Zwangshaft fest (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2008,Az.: 7 Ta 18/08).
Auch wenn Sie sich vielleicht maßlos geärgert haben oder den Vergleichsabschluss bereuen – es bringt nichts, sich in weitere Prozesse zu begeben. Ziehen Sie besser einen klaren Schlussstrich. Auch wenn es schmerzt! Das Schöne daran: Auch der Arbeitnehmer muss sich an den einmal geschlossenen Vergleich halten – ohne Wenn und Aber.
Musterformulierung Widerrufsvorbehalt
Sind Sie sich über einen Vergleichsabschluss nicht sicher oder wollen Sie noch weiteren Rechtsrat einholen, können Sie sich ein Widerrufsrecht einräumen lassen. Widerrufen Sie dann innerhalb der Frist den Vergleich, wird der Arbeitsgerichtsprozess fortgesetzt. Eine entsprechende Formulierung hierfür kann wie folgt aussehen:
„Zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Parteien folgenden Vergleich:
1. …(Vergleichsinhalt)
2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, vorstehenden Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsgericht binnen einer Frist von … Wochen zu widerrufen.
Hinweis: Um schnell Rechtssicherheit zu erhalten, werden die Widerrufsfristen in der Praxis sehr zeitnah gesetzt. Üblich sind ca. 12 Wochen.