Ein Belegnachweis kann jederzeit nachgeholt werden

Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt und den erforderlichen Buchnachweis rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss einer möglichen mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden.
Ausfuhrlieferung nach Italien
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen.
BFH,
Urteil vom 30. März 2006,
Az.: V R 48/03
Im Urteilsfall ging es um einen Kfz-Händler, der 13 gebrauchte Kfz nach Italien geliefert hatte. Aus der Anschaffung der Fahrzeuge stand ihm die Vorsteuer zu, da sie offen ausgewiesen wurde.

Hinweis auf steuerfreie Lieferung fehlte

In den Rechnungen an das italienische Autohaus gab der Kfz-Händler sowohl seine als die Ust-IDNr. des Erwerbers an. Es fehlte allerdings ein Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Stattdessen enthielt seine Rechnung lediglich den Hinweis: "Verkauf nach Art. 25a".
Konsequenz: 
Der italienische Händler machte die Differenzbesteuerung nach italienischem Recht geltend. Der deutsche Verkäufer behandelte dagegen die Kfz-Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Rechnungsberichtigung wurde nicht akzeptiert
Das zuständige Finanzamt und auch das Finanzgericht beurteilten den Sachverhalt anders, da die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nicht nachgewiesen sei. Begründung: Zwar hat der deutsche Händler seine Rechnung im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens berichtigt und die Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbracht, dies sei aber nicht rechtzeitig geschehen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts sollte eine Rechnungsberichtigung nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft möglich sein. Damit machte der BFH jetzt Schluss.
Voraussetzung für steuerfreie Lieferung:
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt u.a. dann vor, wenn
  • der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat,
  • der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, und
  • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt.
  • BFH: Belegnachweis kann nachgeholt werden
All diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des BFH vor. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass eine Rechnungsberichtigung nur für die Zukunft wirkt. Die Richter stellen klar, dass Sie einen Belegnachweis bis zum Ende des mündlichen Finanzgerichtsverfahrens nachholen können.
Praxis-Tipp "Belegnachweis"
Sind Sie in einer ähnlichen Situation, legen Sie gegen Ihren Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie sofort die Aussetzung der Vollziehung und verweisen Sie in Ihrer Begründung auf das BFH-Urteil vom 30. März 2006.