Ein Arbeitszeugnis mit Fehlern muss korrigiert werden

Ein Arbeitszeugnis, das Schreibfehler (Orthografie [Tippfehler], Grammatik oder Interpunktion) enthält, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls korrigieren und neu ausstellen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein absolut fehlerfreies Arbeitszeugnis.

Ein Arbeitszeugnis mit Fehlern

Es ist wichtig, ein Arbeitszeugnis fehlerfrei auszustellen. Unkorrekte Grammatik, Rechtschreibung [Tippfehler] oder fehlende Satzzeichen sind nicht schön und können sinnentstellend wirken. Sie lassen erkennen, dass das Arbeitszeugnis nicht mit gebührender Sorgfalt ausgestellt wurde.

Es könnte weiterhin der Eindruck entstehen, dass sich der ausstellende Arbeitgeber von dem im Arbeitszeugnis wiedergegebenen Wortlaut distanzieren möchte. Das könnte sogar als „Geheimcode“ gewertet werden.

Ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis kann nicht nur für den Arbeitnehmer problematisch sein, weil ihm unterstellt wird, dass er auf seine Arbeitspapiere nicht genügend Wert legt. Es dient ihm schließlich als Visitenkarte für seine weitere berufliche Karriere. Fehler dienen auch dem ausstellenden Arbeitgeber nicht zur Imagepflege.

Wenn ein Arbeitnehmer ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis reklamiert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein „korrigiertes“ neu ausgedrucktes Arbeitszeugnis zu fertigen. Dabei dürfen nur die fehlerhaften Stellen berichtigt werden, die beanstandet wurden. 

An den ursprünglichen Zeugnistext bleibt der Arbeitgeber gebunden, darf ihn also nicht verändern. Außer, es sind neue Umstände bekannt geworden, die eine Abänderung des Arbeitszeugnisses rechtfertigen würden. Es versteht sich von selbst, dass Korrekturen nicht von Hand, zum Beispiel mit Bleistift oder Kugelschreiber, vorgenommen werden, sondern dass die fehlerhaften Stellen immer per PC korrigiert werden.

Ausnahme: Wenn es sich um einen einzigen unbedeutenden Tippfehler handelt, der Zeugnistext im Übrigen aber vollkommen in Ordnung ist, kann der Anspruch auf die Neuausstellung des Arbeitszeugnisses entfallen. Das heißt, der Schreibfehler darf keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer haben (ArbG Düsseldorf, Urteil v. 19.12.1984 – 6 Ca 5682/84). In diesem Urteil wurde eine Klage abgewiesen, in der es um die Korrektur von „integeren Verhaltens“ in „integren Verhaltens“ ging.

Beachtung sollte auch die Schreibweise aufgrund der Rechtschreibreform finden, die seit August 2006 bindend ist. Arbeitszeugnisse müssen nach der neuen Form der Rechtschreibung geschrieben werden, weil sie sonst vom Arbeitnehmer als falsch bemängelt werden könnten und ein Umschreiben erforderlich würde. 

Achten Sie deshalb bei der Schlussredaktion auf korrekte Rechtschreibung und Grammatik. Auch die Unterzeichner sollten einen Arbeitszeugnistext noch einmal genau durchlesen bevor sie das Arbeitszeugnis unterschreiben. Es macht keinen guten Eindruck, wenn ein Vorgesetzter seinen Namen unter ein Zeugnis mit Fehlern setzt.

Fazit: Attraktive und fortschrittliche Arbeitgeber schreiben fehlerfreie Arbeitszeugnisse. Diese repräsentieren ein Unternehmen in der Öffentlichkeit, erhöhen die Attraktivität als Arbeitgeber und bilden einen wesentlichen Teil der Imagepflege eines Unternehmens.

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