Ein Abwicklungsvertrag allein beendet das Arbeitsverhältnis noch nicht

In einem Abwicklungsvertrag werden alle Rechtsfragen geregelt, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen. Der Abwicklungsvertrag selbst ist aber noch keine Rechtsgrundlage für die Beendigung. Diese folgt vielmehr aus einem Aufhebungsvertrag bzw. einer Kündigung oder Anfechtung des Arbeitsvertrags.
Aktueller Fall zum Abwicklungsvertrag
Ein Arbeitnehmer war als Kurier beschäftigt.
Nachdem er länger als 6 Wochen krank gewesen war und sich nicht beim Arbeitgeber gemeldet hatte, kündigte dieser betriebsbedingt.
Zudem unterschrieb der Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag mit einer Ausgleichsklausel, dass alle gegenseitigen Ansprüche aufgehoben seien.
Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung und den Abwicklungsvertrag vor und beantragte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe.
Urteil des ArbG Wesel
Das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel entschied, dass die Kündigung unwirksam sei.
Es lägen weder betriebsbedingte noch personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vor.
Der Abwicklungsvertrag hingegen könne anders als ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beenden.
Mangels wirksamer Kündigung, die der Abwicklungsvertrag voraussetze, sei der Abwicklungsvertrag wirkungslos.
ArbG Wesel,
Urteil vom 27.04.2005,
Az.: 3 Ca 4775/05
(noch nichts rechtskräftig)

Abwicklungsvertrag kann Trennung regeln
Ein Abwicklungsvertrag bietet für Sie als Arbeitgeber die Chance, sich nach einer Kündigung ohne Rechtsstreit von einem Arbeitgeber zu trennen.
In einem Abwicklungsvertrag werden alle Rechtsfragen geregelt, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen.
Der Abwicklungsvertrag selbst ist aber noch keine Rechtsgrundlage für die Beendigung.
Diese folgt vielmehr aus einem Aufhebungsvertrag bzw. einer Kündigung oder Anfechtung des Arbeitsvertrags.
Eine Auslegung oder Umdeutung als Aufhebungsvertrag ist dabei regelmäßig ausgeschlossen.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist eben gerade nicht Regelungsinhalt eines Abwicklungsvertrags.

Inhalt eines Abwicklungsvertrags: In einem Abwicklungsvertrag können alle offenen Fragen des Arbeitsverhältnisses geregelt werden. Sie sollten insbesondere an folgende Punkte denken:

  • Beendigungsgrund (z.B. ordentliche Kündigung)
  • Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes
  • Freistellung von der Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist
  • Wettbewerbsverbot
  • Rückgabe von Betriebsmitteln oder Dienstwagen
  • Ausgleichsklausel hinsichtlich aller noch offenen Ansprüche
  • Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage