Pauschbeträge 2005
Pauschbeträge dienen der Vereinfachung und bieten die Möglichkeit, kostenlose Leistungen pauschal zu verbuchen, ohne jede Einstellung im Detail aufzuzeichnen. Die Pauschbeträge gelten für
- alles, was Sie für sich selbst oder Ihr Personal entnehmen (Speisen, Getränke, Gegenstände),
- Geschenke von nicht unerheblichem Wert,
- kostenlose Dienstleistungen für Ihre Privatzwecke oder die Ihres Personals (z.B. kostenlose Bewirtung während Ihrer privaten Feier im Restaurant).
Pauschbeträge : Je nach Gewerbeart gelten unterschiedliche Sätze
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer in Euro |
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | zusammen |
Bäckerei und Konditorei | 732 | 168 | 900 |
Fleischerei | 708 | 528 | 1.236 |
Gast- und Speisewirtschaft- mit Abgabe von kalten Speisen- mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
840 1.068 |
888 1.524 |
1.728 2.592 |
Café | 852 | 396 | 1.248 |
Beachten Sie:
- Auf individuelle Ess- oder Trinkgewohnheiten wird keine Rücksicht genommen.
- Krankheit oder Urlaub Ihres Personals rechtfertigt keine Änderung der Pauschbeträge.
- Tabakwaren sind nicht enthalten. Werden diese entnommen, verbuchen Sie diese zusätzlich zu den Pauschbeträgen. Dabei dürfen Sie Schätzwerte angeben.
- Haben Sie einen gemischten Betrieb (Bäckerei mit Gastwirtschaft oder Café), wählen Sie den Wert des Gewerbezweigs mit dem höchsten Pauschbetrag.
- Für Kinder gilt: Bis zum vollendeten 2. Lebensjahr sind sie nicht erfasst, bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen