Eigenmächtiger Urlaubsantritt: Wann Sie fristlos kündigen dürfen
Das LAG Rheinland-Pfalz gab dem Mitarbeiter insoweit Recht, als es eine fristlose Kündigung für unverhältnismäßig ansah. Der Mitarbeiter hätte seinen Urlaub zwar nicht ohne die Genehmigung des Arbeitgebers antreten dürfen. Denn dies erfülle den Tatbestand der Arbeitsverweigerung. Allerdings sei als Reaktion des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung überzogen. Denn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf von dessen ordentlicher Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber zuzumuten. Grund: Der Mitarbeiter habe sich sonst im Laufe seines Arbeitsverhältnisses nichts zu Schulden kommen lassen.
Fazit: Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt zwar grundsätzlich einen Grund für eine fristlose Kündigung dar (BAG, 22.1.1998, 2 ABR 19/97, NZA 1998, 708). Bei besonderen Umständen wie im vorliegenden Fall weichen die Gerichte von diesem Grundsatz aber manchmal ab. Beachten Sie diese Tatsache insbesondere, wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht: Hören Sie diesen in einem solchen Fall vorsorglich auch zu einer ordentlichen Kündigung an.
(LAG Rheinland-Pfalz 10.4.2002, 4 Sa 1097/01)
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