Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Alternativwohnung anbieten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) sind die Pflichten des Vermieters nach einer Eigenbedarfskündigung noch genauer geregelt worden. Als Vermieter müssen Sie demnach dem Mieter eine während der Kündigungsfrist freiwerdende, vergleichbare Ersatzwohnung im selben Haus anbieten.

Eigenbedarfskündigung trotz freistehender Ersatzwohnung
Im April 2008 kündigte ein Vermieter ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für Ende Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss desselben Hauses eine andere Mietwohnung frei. Der Vermieter vermietete diese Wohnung jedoch an neue Mieter, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern anzubieten. Als die Mieter nach Ablauf der Frist nicht auszogen, klagte der Vermieter auf Räumung.

Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Ersatzwohnung anbieten
In seinem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung, den Mieter über frei werdende Alternativwohnungen informieren muss. Der Vermieter ist verpflichtet, seinem Mieter eine andere, vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anzubieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht, muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Eigenschaften der Wohnung, deren Größe und Ausstattung sowie die Konditionen des Mietvertrages informieren. Da der Vermieter im entschiedenen Rechtsstreit dieser Pflicht nicht nachgekommen war, hatte er keinen Anspruch auf Räumung der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung (BGH, Urteil v. 13.10.10; Az. VIII ZR 78/10).