EDV-Buchführung: Betriebsprüfer können alle steuerrelevanten Daten verlangen
Das Finanzamt hat 3 verschiedene Möglichkeiten, Daten aus Ihrer EDV-Buchhaltung einzusehen (§ 147 Abs. 6 AO):
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Ein Prüfer kann direkt Daten aus Ihrem EDV-System abrufen und prüfen (unmittelbarer Datenzugriff).
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Das Finanzamt kann verlangen, dass Sie Daten aus Ihrer Buchführung nach bestimmten Vorgaben auswerten oder auswerten lassen (mittelbarer Datenzugriff).
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Schließlich kann das Finanzamt verlangen, dass Sie elektronische Daten auf einem Datenspeicher (z.B. CD-ROM oder Diskette) für eine Auswertung im Finanzamt zur Verfügung stellen.
Tipp: Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Sie dem Finanzamt Steuerdaten von sich aus auf CD-ROM anbieten. So gehen Sie sicher, dass das Finanzamt wirklich nur die nötigen Steuerdaten bekommt und sich nicht noch weitere Daten verschafft. Denn daraus könnte das Finanzamt womöglich Rückschlüsse auf weitere Einkünfte ziehen.
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