Es gibt Sonderzahlungen, die in die Berechnung des Mindestlohns einfließen, und andere, die außen vor bleiben. Im Großen und Ganzen kann man diese Frage auch nicht pauschal beantworten.
Es kommt immer auf die Verhältnisse im Einzelfall an
Das war die zentrale Frage in einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 185/15).
Ich stelle Ihnen den Fall vor, damit Sie sehen, worauf es für diese Frage ankommt: Eine Klinik beschäftigte Mitarbeiter, deren Grundeinkommen unter dem Mindestlohn lag.
Sie war auf die Idee gekommen, dass den Mitarbeitern zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zwölfteln und dem Grundeinkommen zuzuschlagen. Damit sollte der Mindestlohn eingehalten werden. Eine Mitarbeiterin der Klinik-Cafeteria klagte.
Das Gericht urteilte
Sie hielt das Manöver des Arbeitgebers für eine Gesetzesumgehung. Das Gericht folgte dem aber nicht und wies die Forderungen der Mitarbeiterin zurück. In den Arbeitsverträgen der Klinikmitarbeiter waren Urlaubs- wie Weihnachtsgeld an die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung geknüpft.
Bei Arbeitsverhältnissen, die nicht das ganze Jahr über bestanden, war die Klinik berechtigt, die Sonderzahlungen zeitanteilig zu kürzen. Die Sonderzahlungen wurden zu jeweils einem Zwölftel mit der Monatsvergütung ausgezahlt.
Das Gericht sah in den anteiligen Zahlungen des Urlaubs- und Weihnachtsgelds jeweils Mindestlohnanteile. Unabhängig von der Bezeichnung ist dies bei Sonderzahlungen der Fall, die Arbeitnehmer als Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten.
Die Auszahlung sowohl des Urlaubs- als auch des Weihnachtsgeldes war im Fall der Cafeteria-Mitarbeiterin nur an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gebunden.
Die Zahlung des Urlaubsgeldes hing nicht davon ab, dass die Beschäftigte ihren Urlaub tatsächlich nahm. Auch das Weihnachtsgeld war eine Gegenleistung für die zuvor geleistete Arbeit.
Daher konnten beide Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Arbeitgeber umgehen daher das Mindestlohngesetz nicht, wenn sie Sonderzahlungen für die normale Arbeitsleistung im Rahmen einer Zwölftelungsregel der Grundvergütung zuschlagen.
Bei einer anderen Auszahlungsmodalität, beispielsweise bei einer jährlichen Einmalzahlung, mag die Beurteilung anders ausfallen.
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