Eine Sachbearbeiterin hatte ihre Vorgesetzte beschuldigt, dass es bei einem Personalgespräch zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Bei dem Gespräch ging es um die Arbeitsleistungen der Mitarbeiterin. Sie habe dies als Nötigung empfunden und wolle eine Strafanzeige stellen. Diese Drohung mit einer Strafanzeige führte zur Kündigung durch den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hörte den Personalrat zur fristlosen und fristgemäßen Kündigung an. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das sächsische Landesarbeitsgericht stellten fest, dass die Drohung mit einer Strafanzeige grundsätzlich sehr wohl geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl für die fristlose als auch für die fristgemäße Kündigung. Allerdings kommt es wie immer auf den Einzelfall an.
Die Drohung mit einer Strafanzeige ist dann nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich bei der Drohung um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gehandelt hat. In der Regel reicht dann eine Abmahnung, um die Mitarbeiter dazu zu bringen, nicht erneut auf diese Weise gegen den Arbeitsvertrag zu verstoßen.
Und genau hieran ließen die Richter die Kündigung scheitern. Sie gingen davon aus, dass es zu der Drohung mit der Strafanzeige in der besonderen Drucksituation des Personalgesprächs gekommen ist. Sie nahmen daher an, dass es nicht zu einer erneuten Drohung mit einer Strafanzeige kommen würde. Im Ergebnis hielten sie daher sowohl die fristlose also die fristgemäße Kündigung für überzogen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hätte eine Abmahnung ausgereicht.
Wie Sie bei einer Drohung mit einer Strafanzeige reagieren sollten
Die Entscheidung des sächsischen Landesarbeitsgerichts zeigt, dass Sie sich als Arbeitgeber nicht alles gefallen lassen müssen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Drohung mit einer Strafanzeige durch einen Mitarbeiter sofort eine Kündigung. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an.
Daher ist es wichtig, die Umstände des Einzelfalls sauber zu dokumentieren. Wenn Sie die Drohung mit einer Strafanzeige als Kündigungsgrund nehmen wollen, ist es wichtig, genau zu erfassen, in welchem Zusammenhang diese Drohung fiel. Wenn es dazu einen Zeugen gegeben hat, so bitten Sie ihn, sich Notizen über den Vorfall zu machen. Auch Sie selbst sollten sich mindestens folgende Umstände notieren:
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls
- Anwesende Personen
- Was ging der Drohung mit der Strafanzeige unmittelbar voraus?
- Welchen genauen Wortlaut hatte die Drohung mit der Strafanzeige?
- War der Mitarbeiter bei der Drohung sehr aufgebracht oder völlig "cool" und überlegt?
Insbesondere, wenn die Drohung aus der Situation heraus erfolgte, sollten Sie nach dieser Entscheidung des sächsischen Landesarbeitsgerichts zunächst eine Abmahnung in Erwägung ziehen. Aber bedenken Sie: Wenn Sie wegen der konkreten Drohung mit einer Strafanzeige eine Abmahnung ausgesprochen haben, können sie nicht wegen der gleichen Drohung noch eine Kündigung "nachschieben".