Drohung mit Kündigung: Rechtsschutzversicherung muss zahlen

Neues Urteil des BGH: Die Rechtsschutzversicherung muss auch schon zahlen, wenn der Arbeitgeber nur mit einer Kündigung droht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 305/07) dafür gesorgt, dass Mitarbeiter auch schon anwaltlichen Beistand über die Rechtsschutzversicherung bekommen, wenn der Arbeitgeber nur auf eine mögliche Kündigung hinweist.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter informiert, dass er beabsichtige im Rahmen eines "Restrukturierungsprogrammes" und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" eine Kündigung auszusprechen, falls dieser nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Darauf wandte sich der Mitarbeiter an einen Anwalt und dieser sich an die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers wegen der Kostenübernahme.

Die Rechtsschutzversicherung verweigerte zunächst die Kostenübernahme, da noch keine Kündigung – und damit kein möglicher rechtswidriger Eingriff in Rechte des Arbeitnehmers – vorlag.

Androhung der Kündigung ähnlich wie Ausspruch der Kündigung
Der BGH sah das genau wie die Vorinstanzen anders und verurteilte die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten. Dabei spielte für das Gericht auch eine Rolle, dass es angesichts des vom Arbeitnehmer vorgetragenen Sachverhalts keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht zur Kündigung gab.

Vorsicht mit Androhung einer Kündigung
Nach dieser Entscheidung, die sicherlich schnell die Runde machen wird, müssen Sie damit rechnen, in Zukunft zügig Post von dem Anwalt eines Mitarbeiters zu bekommen, wenn Sie eine Kündigung in Aussicht stellen. Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob eine Kündigung möglich ist und schießen Sie mit der Androhung einer Kündigung nicht über das Ziel hinaus.