Drohung mit Krankmeldung: fristlose Kündigung möglich

Einige Arbeitnehmer sind wirklich erfinderisch, wenn es darum geht, ihre vermeintlichen Rechte durchzusetzen. Dazu gehört auch die Drohung mit der Krankmeldung, insbesondere, wenn Sie einen Urlaubsantrag ablehnen mussten. Damit bewegt sich der Arbeitnehmer aber im wahrsten Sinne des Wortes auf dünnem Eis. Eine fristlose Kündigung ist schnell möglich.

So hat es das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 13.12.2011 (Az.: 5 Sa 63/11) entschieden. Eine Reinigungskraft in einem Hotel hatte Urlaub beantragt. Der Arbeitgeber musste diesen Urlaubsantrag ablehnen. Die Mitarbeiterin äußerte daraufhin: "Dann werde ich eben krank". Sie ließ es nicht bei dieser Äußerung bewenden, sondern erschien an den Tagen, für die sie Urlaub beantragt hatte, tatsächlich nicht zur Arbeit. Allerdings präsentierte sie dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum.

Der Arbeitgeber ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgeschoben war und kündigte das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos. Sicherheitshalber (und richtigerweise) kündigte er hilfsweise ordentlich, d. h. fristgemäß. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin, allerdings ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Kündigung.

Drohung mit einer Krankmeldung rechtfertigt die Kündigung

Es folgte damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in vergleichbaren Fällen. Das BAG geht davon aus, dass bereits die Ankündigung einer Krankheit ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein kann, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, so seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Letztendlich steckt da nichts anderes als ein Missbrauch des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinter.

Die Richter am BAG und auch am LAG Mecklenburg-Vorpommern sehen darin einen schweren Verstoß gegen die Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Außerdem wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers so auf eine sehr schwere Probe gestellt. Dies braucht der Arbeitgeber nicht hinzunehmen.

Selbst wenn der Mitarbeiter dann tatsächlich krank wird, wird es für ihn sehr eng. Denn das vorwerfbare Verhalten liegt bereits in der Ankündigung der Krankheit, ohne bereits krank zu sein. Mit anderen Worten: Wird der Arbeitnehmer später tatsächlich (zufällig) krank und war er dies nicht bereits bei der Ankündigung der Krankheit, so kommt die Kündigung in Frage.

Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer bei Ankündigung der Krankheit bereits tatsächlich krank war (also nicht gedroht, sondern eine Tatsache festgestellt hat), fehlt der wichtige Grund für die fristlose Kündigung. Dann sollten Sie von der Kündigung Abstand nehmen.