Drohung mit Krankheit bei Urlaubsverweigerung: Ist eine Kündigung möglich?

Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Mussten Sie auch schon einmal einem Mitarbeiter einen Urlaubswunsch verweigern? Wenn ja, ist es Ihnen hoffentlich anders ergangen, als vielen Arbeitgebern. Immer wieder kommt es vor, dass die Verweigerung eines Urlaubswunsches eine Drohung mit einer Krankheit auslöst. Als Arbeitgeber ist man dann oft sprachlos. Aber wie gehen Sie mit dieser Drohung bei Urlaubsverweigerung um?

Grundsatz: Der Wunsch des Arbeitnehmers ist Pflicht

Als Grundsatz gilt, dass Sie als Arbeitgeber die Wünsche ihrer Arbeitnehmer nach der zeitlichen Lage des Urlaubs respektieren müssen. § 7 Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, wann Sie einen Urlaubswunsch verweigern dürfen. Sie dürfen einen Urlaubswunsch ablehnen, wenn und soweit dies aus dringenden betrieblichen Erfordernissen oder wegen Urlaubswünschen anderer sozial schutzwürdiger Mitarbeiter erforderlich ist. Dabei kann es auch möglich sein, dass Sie einen Urlaubswunsch nicht komplett, sondern nur teilweise ablehnen.

So war es in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entscheiden musste. Ein Arbeitnehmer hatte einen fünfwöchigen Urlaub beantragt, der Arbeitgeber konnte allerdings aus betrieblichen Gründen nur drei Wochen Urlaub genehmigen. Dies teilte er dem Mitarbeiter mit, was zu einem Streit führte. Im Laufe dieses Streits äußerte der Mitarbeiter, dass er sich im Laufe des Urlaubs noch einmal "4-6 Wochen, womöglich noch länger" krankschreiben lassen wird. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung wegen dieser Drohung. Die Abmahnung enthielt am Ende folgende Textpassage:

"Daher mahnen wir Sie hiermit ab und weisen Sie darauf hin, dass Sie bei einem erneuten Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen müssen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie ihre Drohung wahr machen und Ihre Arbeit am _____ nicht wieder aufnehmen."

Krankheit nach Urlaubsverweigerung

Als der Arbeitnehmer sich dann tatsächlich krankschreiben ließ, kündigte der Arbeitgeber fristgemäß. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung. Er argumentierte unter anderem, dass eine Kündigung nicht mehr möglich sei, weil der Arbeitgeber auf die Drohung bereits mit der Abmahnung reagiert habe. 

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage ab und bestätigten die Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. 10. 2004 – 5 Sa 279/04).

Bei einer Drohung mit Krankheit dürfen Sie eine Kündigung aussprechen

Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass die Ankündigung bzw. Drohung mit einer Krankheit für den Fall, dass ein (längerer) Urlaub nicht gewährt wird, grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bieten, zumindest aber ein sozialer Rechtfertigungsgrund für eine ordentliche Kündigung ist.

Der Arbeitnehmer droht damit nämlich an, die erstrebte Genehmigung bzw. Verlängerung des Urlaubs notfalls auch ohne Rücksicht darauf erreichen zu wollen, ob eine künftige Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich vorliegt. In der Krankheitsandrohung liegt eine Nötigung, die grundsätzlich geeignet ist, das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören.

Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, da durch diese Pflichtverletzung der Vertrauensbereich tangiert ist. Der Vertrauensbereich ist demnach vor allem tangiert, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst und gewollt über Anweisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt bzw. konkreten Anordnungen zuwider handelt oder strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers begeht.

So verbrauchen Sie Ihr Kündigungsrecht nicht durch die Abmahnung

Intensiv setzten sich die Richter mit der Argumentation auseinander, dass das Kündigungsrecht durch die Abmahnung verbraucht sei. Grundsätzlich richtig daran ist, dass sie nicht wegen desselben Vorfalls sowohl abmahnen, als auch später kündigen können. Die Situation war hier allerdings anders. Die Abmahnung war an sich schon nicht erforderlich.

In der trotzdem vorgenommen Abmahnung hatte der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich die Kündigung vorbehält, falls der Arbeitnehmer seine Drohung tatsächlich in die Tat umsetzt. Mit anderen Worten: Die Abmahnung erfolgte wegen der Drohung mit der Krankheit, die Kündigung wegen der späteren Umsetzung.

Tipp: Wenn Sie wegen der Drohung mit einer Krankheit bei Urlaubsverweigerung eine Abmahnung vornehmen wollen, sollten Sie daher unmissverständlich klarmachen, dass Sie eine Kündigung aussprechen, falls der Arbeitnehmer seine Drohung in die Tat umsetzt. Am besten verwenden Sie dazu die oben wiedergegebene und vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein akzeptierte Formulierung.