Drei wichtige Urteile zum Thema Mietkaution

1. Mietkaution – über Ratenzahlung müssen Sie nicht aufklären
Hat Ihr Mieter laut Mietvertrag eine Mietkaution zu zahlen, so ist diese Vereinbarung auch dann wirksam, wenn sie ihm nicht das Recht auf Ratenzahlung einräumt. Der Mieter hat zwar ein Recht auf Ratenzahlung, hierüber müssen Sie ihn als Vermieter aber nicht aufklären.

Grundsätzlich ist jeder für die Kenntnis der ihn schützenden Gesetze selbst verantwortlich. Der Mieter kann in einem solchen Fall also weder die Zahlung der Mietkaution (in Raten) verweigern, noch kann er die bereits gezahlte Mietkaution von Ihnen zurückfordern (BGH, Az. VIII ZR 243/03).

2. Mietkaution trotz Mängel
Auch wenn Wohnungsmängel vorhanden sind, muss Ihr Mieter die vereinbarten Raten seiner Mietkaution zahlen. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht. Zahlt der Mieter die Mietkaution dennoch nicht, können Sie ihm nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung wegen beharrlicher Pflichtverletzung fristlos kündigen (KG Berlin, Az. 8 U 130/02).

3. Für die Rückzahlung brauchen Sie keine Fristen beachten
Solange Sie Forderungen gegen Ihren Mieter haben, brauchen Sie die Mietkaution nicht erstatten. Viele Mieter meinen jedoch, dass sie nach Mietende, nach einer Frist von 3 bzw. 6 Monaten Anspruch auf Zurückzahlung der Mietkaution haben. Diese Annahme ist jedoch falsch, wie der Bundesgerichthof (BGH) entschieden hat.

Denn die Mietkaution dient Ihrer Sicherung als Vermieter. Weil das so ist, dürfen Sie die Rückzahlung auch bei Ansprüchen verweigern, die bei Mietende noch gar nicht fällig seien, vor allem wegen einer Nachforderung aus einer erst später zu erstellenden Betriebskostenabrechnung (BGH, Az. VIII ZR 71/05).