Bei der Entscheidung darüber, ob sich die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Sie lohnt, sind verschiedene Aspekte abzuwägen.
Das entscheidende Argument für die Gründung einer GmbH ist in vielen Fällen, dass Sie als Gesellschafter für GmbH-Verbindlichkeiten nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen haften, sondern nur mit dem eingelegten Stammkapital. Aber Vorsicht: Die Haftungsbeschränkung greift nur, wenn Sie Ihre gesetzlichen Handlungspflichten korrekt erfüllen.
Die GmbH ist allein wegen ihrer Rechtsform Kaufmann (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB). Diese Eigenschaft legt zahlreiche Pflichten auf, unter anderem die Buchführungspflicht nach den §§ 238 ff. HGB. Außerdem ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang und z.T. einem Lagebericht besteht (§§ 242, 264 HGB). Einzelheiten zu den Offenlegungspflichten regelt das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz. Dies alles gestaltet die steuerliche Arbeit in der GmbH umfangreicher und schwieriger als im Einzelunternehmen. Den GmbH-Geschäftsführer kann eine persönliche Haftung treffen, wenn er seine – weitreichenden – Pflichten verletzt, indem er zum Beispiel
- Steuerschulden der Gesellschaft nicht begleicht
- Buchführungs-/Bilanzierungsvorschriften verletzt
- Gegen Wettbewerbsvorschriften oder fremde Schutzrechte verstößt bzw. zulässt, dass Mitarbeiter dies tun
- Fahrlässig einen notwendigen Konkursantrag bzw. Vergleichsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht oder verspätet stellt bzw. einen solchen Antrag verfrüht abgibt.
Gründen Sie eine GmbH, müssen sich sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer umfassend mit allen einschlägigen Vorschriften zu ihren Pflichten vertraut machen und entsprechend handeln, um den Schutzschild der beschränkten Haftung im Geschäftsverkehr auch tatsächlich aufrecht zu halten. Wägen Sie ab, ob Ihr zu erwartendes Geschäftsrisiko diesen Aufwand rechtfertigt.
Zudem erkaufen Sie den Vorteil der beschränkten Haftung mit geringerer Kreditwürdigkeit der GmbH im Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber Ihren Lieferanten. Auch werden Banken einer neu gegründeten GmbH mit niedrigem Stammkapital in der Regel keinen Kredit ohne Sicherheiten (z.B. persönliche Bürgschaften des oder der Gesellschafter) geben, so dass die beschränkte Haftung teilweise wieder verloren geht.
Vorteilhaft ist es dagegen, dass die GmbH auch von Dritten, die nicht an ihr beteiligt sind, geführt werden darf (Fremdorganschaft). So nutzen Sie fremden Sachverstand bei der Unternehmensführung.Dies kann insbesondere für Handwerksbetriebe wichtig sein: Wenn Sie nicht selbst Handwerksmeister sind, werden Sie im Regelfall nicht in die Handwerksrolle eingetragen und dürfen deshalb kein Handwerk betreiben. Gründen Sie aber eine GmbH, kann diese in die Handwerksrolleeingetragen werden, wenn der Geschäftsführer Meister ist. Das gilt auch, wenn er nicht am Unternehmen beteiligt ist.
Ein weiterer Vorteil ist, dass sich ein GmbH-Anteil leichter übertragen und vererben lässt als ein Einzelunternehmen, weil die GmbH-Beteiligung deutlich von Ihrem Privatvermögen getrennt ist.
Allerdings ist die Gründung einer GmbH mit höheren Kosten und mehr Formalitäten als die Errichtung eines Einzelunternehmens verbunden. Sie benötigen z.B. einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag; die Gesellschaft und spätere Änderungen müssen jeweils ins Handelsregister eingetragen werden; es entstehen Gerichts- und Inseratskosten für die amtlichen Bekanntmachungen. Ob die GmbH steuerlich günstiger als ein Einzelunternehmen ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Dies hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz ab sowie davon, ob Sie Gewinne in der GmbH belassen oder ausschütten.
Körperschaft- und Einkommensteuer
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt daher der Körperschaftsteuer, der so genannten Einkommensteuer für Unternehmen. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent. Hierbei gibt es keinen Freibetrag. Erhalten Sie als Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung, versteuern Sie diese nach dem Halbeinkünfteverfahren: Die Ausschüttung bleibt zur Hälfte grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG); für die andere Hälfte zahlen Sie Einkommensteuer (je nach Ihrem persönlichen Steuersatz: 2001 zischen 19,9 und 48,5 Prozent).
Die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit Ihrer Gewinnbeteiligung verbunden sind, dürfen Sie zu 60 Prozent geltend machen (§ 3c EStG). Außerdem werden diese steuerfreien 60 Prozent Ihrer Gewinnbeteiligung bei Ihrer Steuerprogression berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Führen Sie Ihr Unternehmen hingegen in Form eines Einzelunternehmens, unterliegen die Gewinne nicht der Körperschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer. Die Steuersätze betragen auch hier zwischen 19,9 und 48,5 Prozent, denn § 32c EStG, nach dem für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ein Spitzensteuersatz von 43 Prozent gilt, ist seit 1.1.2001 aufgehoben.
Gewerbesteuer
Als Einzelunternehmer sind Sie gewerbesteuerpflichtig, wenn Sie nicht als Freiberufler eingestuft sind. Sie brauchen aber nur für einen Gewerbeertrag von über 48.000 DM/Jahr (Freibetrag) Gewerbesteuer zu zahlen und profitieren hier auch noch von einer Staffelrechnung: Die volle Messzahl von 5 Prozent erreichen Sie erst bei einem Gewerbeertrag von über 144.000 DM (§ 11 Abs. 1, 2 GewStG). Außerdem dürfen Sie das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§ 35 EStG).
Führen Sie Ihr Unternehmen in Form einer GmbH, kommen Sie nicht in den Genuss der oben dargestellten Vergünstigungen, denn
- die GmbH ist in jedem Fall gewerbesteuerpflichtig – auch wenn Ihr Personenunternehmen gewerbesteuerfrei wäre (§ 2 Abs. 2 GewStG) – und
- der Freibetrag und der Staffeltarif entfallen, so dass Sie ab der ersten DM die volle Gewerbesteuer zahlen.
In vielen Fällen lohnt es sich nicht, aus steuerlichen Gründen die Rechtsform einer GmbH zu wählen. Daran ändert auch der auf 25 Prozent gesenkte Körperschaftsteuersatz nichts. Bevor Sie sich also zur Gründung einer GmbH entschließen, sollten Sie Ihre persönliche Steuersituation anhand realistischer Gewinnprognosen durchrechnen und in Ihrer Kalkulation auch die Zusatzkosten, die für Gründung und Führung der GmbH anfallen, berücksichtigen.
Entscheiden Sie sich vor allem dann für die GmbH, wenn eine Haftungsbeschränkung oder eine Fremdgeschäftsführung für Sie wichtig oder gar unerlässlich ist und somit den höheren Aufwand rechtfertigt. Einem GmbH-Gesellschafter droht eine Haftung auch mit seinem Privatvermögen z. B. dann, wenn:
- Er im geschäftlichen Verkehr den Anschein erweckt, persönlich zu haften, also etwa unter der Firma, aber ohne GmbH-Zusatz, einen Vertrag schließt
- Er eine Vermischung des Gesellschafts- mit seinem Privatvermögen zu verantworten hat, aus den Büchern also die Trennung nicht klar hervorgeht oder sie sonst wie verschleiert ist
- Er für einen Verstoß des Geschäftsführers, zum Beispiel gegen Steuer- und Buchführungspflichten, zur Verantwortung gezogen werden kann
- Er betrügerisch handelt
- Er die Gesellschaft schon anfänglich völlig unzureichend mit Eigenkapital ausgestattet hat.