Die Aufhebung einer Schriftformklausel kann auch dann mündlich erfolgen, wenn hierfür in einem Vertrag ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben ist. Wie das Oberlandesgericht Rostock bestätigt, haben Individualvereinbarungen grundsätzlich Vorrang.
Mit der sogenannten doppelten Schriftformklausel will man sicherstellen, dass mündliche Vereinbarungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht wirksam werden können. Demgegenüber können einfache Schriftformklauseln, wonach Änderungen und Ergänzungen schriftlich vereinbart werden müssen, mündlich aufgehoben werden.
Klassisches Beispiel ist in diesem Zusammenhang ist die sogenannte betriebliche Übung im Arbeitsrecht, durch die Arbeitnehmer wegen der bloßen wiederholten Leistung des Arbeitgebers einen Anspruch erwerben, obwohl dadurch der Arbeitsvertrag geändert wird. Dieser Anspruch entfällt nicht, weil die Parteien des Arbeitsvertrages eine einfache Schriftformklausel vereinbart haben.
Entscheidung des Gerichts zur Schriftformklausel
In dem zu entscheidenden Fall zur Schriftformklausel stritten die beiden Parteien über die Wirksamkeit einer nur mündlich geschlossenen Aufhebungsvereinbarung über ein Gewerbe-Mietverhältnis. Der zwischen den beiden Parteien geschlossene Mietvertrag über Gewerberäume enthielt eine Schriftformklausel, wonach "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages" der Schriftform bedürfen.
Darüber hinaus sollte auch die Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen (Urteil v. 19.05.2009 – Az.: 3 U 16/09.).
Doppelte Schriftformklausel unwirksam
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zugunsten derjenigen Partei, die sich auf die mündliche Aufhebungsvereinbarung berief, weil es die doppelte Schriftformklausel des Mietvertrages als unwirksam erachtete. Die doppelte Schriftformklausel verstoße als überraschende Klausel gegen die gesetzlichen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Ansicht des Gerichts erweckt eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Damit käme sie einer konstitutiven Schriftformklausel gleich und verstoße hierdurch gegen den Grundsatz des Vorrangs einer Individualvereinbarung.
Konsequenzen aus dem Urteil zur Schriftformklausel
Die Entscheidung folgt bereits bestehenden Urteilen zur Unwirksamkeit von doppelten Schriftformklauseln. Wenn eine solche doppelte Schriftformklausel in einem Formularvertrag (mehr als zweimalige Verwendung des Vertrags) enthalten ist und damit den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, dann ist sie unwirksam.
Wirksam ist eine doppelte Schriftformklausel nur dann, wenn sie einer individuellen Vereinbarung der Parteien entspricht. Dies wird man aber bei Vertragsschluss sehr ausdrücklich dokumentieren müssen.