Mit einem weiteren Urteil (AZ: VI R 23/05) entschied der Bundesfinanzhof zusätzlich, dass diese Flächenbegrenzung auch nicht mit der Begründung überschritten werden kann, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilig gewesen sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch als Home-Office genutzt werde. In beiden Fällen müssen die Finanzgerichte jetzt noch einmal prüfen, ob die Kosten voll absetzbar sind oder die Grenze des Notwendigen überschritten wurde.