Doppelte Haushaltsführung: Welche Änderungen gibt es 2014?

Die doppelte Haushaltsführung ist im Einkommenssteuerrecht geregelt. Danach ist eine doppelte Haushaltsführung dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Berufsausübung außerhalb des Ortes, in dem sich sein Hausstand befindet, übernachtet. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Mehrkosten finden steuerrechtlich als Werbungskosten Berücksichtigung.

Für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten für die Geltendmachung von Betriebsausgaben die gleichen Bedingungen. Umstritten und Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen war dabei der Begriff des eigenen Hausstandes. Die bisherigen Formulierungen im Gesetz und in den erlassenen Verfahrensvorschriften offenbarten eine Grenzziehungsproblematik in der praktischen Auslegung.

Bezogen auf die Definition eines eigenen Hausstandes und die daraus resultierenden steuerlichen Erstattungsansprüche greifen am dem 01.01.2014 einige steuerrechtliche und reisekostenrechtliche Neuregelungen.

Anerkennung eines eigenen Hausstandes im Sinne einer doppelten Haushaltsführung

Zukünftig ist von einer doppelten Haushaltsführung nur noch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung hat und sich an den entstehenden Lebensführungskosten mindestens angemessen beteiligt. Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, allerdings wird zukünftig nach vier Jahren nur noch ein monatlicher Höchstbetrag von 1000 Euro steuerlich Berücksichtigung finden.

Dabei ist die Frage der Angemessenheit der Übernachtungskosten, beispielsweise in einem Hotel, kein Überprüfungsgegenstand. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist ausschließlich der Bezug zur auswärts ausgeführten beruflichen Tätigkeit.

Mehraufwand für Verpflegung

Für die Anerkennung einer Verpflegungspauschale wurden die Mindestabwesenheitszeiten und die Anzahl der Pauschalen reduziert. Künftig kann bei einer mehrtägigen auswärtigen Übernachtung aus beruflichem Anlass für den An- und Abreisetag ohne einen Mindestabwesenheitsnachweis eine Pauschale von 12 Euro durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Sollten dem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten durch den Arbeitgeber angeboten werden, erfolgt eine Verrechnung dieser Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten. Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen beanspruchen, werden keine Sachbezugswerte berücksichtigt.

Die Neuregelung in § 9 Absatz 4 EStG als Ersatz zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

Zukünftig wird der reisekostenrechtlich relevante Begriff der regelmäßigen Arbeitsstelle durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstelle neu bestimmt. Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt demnach immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend beruflich tätig wird.

Grundsätze und Einzelheiten zu diesem neuen Begriff werden in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.09.2013 umfangreich beschrieben und erläutert. Dabei wird auch deutlich, dass der Anwendungsbereich der ersten Tätigkeitsstätte weiter greift als der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.