Doppelte Haushaltsführung: Was Sie sich steuerfrei erstatten lassen können

Immer mehr Unternehmen erwarten gerade auch von ihren leitenden Angestellten, dass sie sich beruflich flexibel zeigen. Besonders wenn beispielsweise eine neue Niederlassung mit aufgebaut muss oder Vorgaben der Geschäftsführung durchzusetzen sind, ist oft ein anderer Einsatzort angesagt. Die Geschäftsführung kann Ihre Entscheidung, zumindest „unter der Woche“ von der Familie getrennt am Einsatzort zu wohnen, mithilfe des Finanzamts erleichtern. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung können Ihnen steuerfrei erstattet werden.
Praxistipp: Akzeptieren Sie deshalb nicht den Hinweis der Geschäftsführung, dass Sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung ebenso gut auch im Rahmen Ihrer privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen können. Bestehen Sie darauf, dass Ihr Unternehmen Ihre Kosten im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge erstattet. Denn nur dann handelt es sich um eine echte Kostenerstattung. Setzen Sie die Kosten dagegen selbst steuerlich ab, beschränkt sich die „Kostenerstattung“ auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes.
Steuerfrei erstattungsfähige Kosten bei der doppelten Haushaltsführung
Fahrtkosten
Für die „erste“ und „letzte“ Fahrt entweder die tatsächlichen Kosten oder für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug pauschal 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer.
Für eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem eigenen Fahrzeug 0,30 Euro/Entfernungskilometer (Alternative: Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch)
Verpflegungskosten
In den ersten 3 Monaten ab Beginn der doppelten Haushaltsführung gestaffelte Pauschbeträge bis zu max. 24 Euro täglich
Übernachtungskosten
Nachgewiesene Kosten wie bei Dienstreisen; Miete und Kosten der notwendigen Einrichtung für eine angemessene Wohnung; Pauschalen nur bei Auslandsaufenthalten möglich