Doppelte Haushaltsführung von ledigen Arbeitnehmern

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen außerhalb ihres Heimatortes einen weiteren Hausstand unterhalten, um von dort aus ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung unbegrenzt steuerlich geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können auch ledige Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung begründen, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunktes seinen Haupthaushalt führt (FG, Urteil vom 11.1.2006, Aktenzeichen: 13 K 548/05).

Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Finanzamt einen eigenen Haushalt von Ledigen anerkennt:

  1. der Arbeitnehmer gestaltet den Haushalt selbst finanziell und persönlich aktiv mit, durch Nachweise über die monatliche Zahlung der laufenden Unterhaltskosten (Miete, Strom, Wasser usw.),
  2. die Wohnung ist nach eigenen, persönlichen Lebensbedürfnissen eingerichtet,
  3. die Wohnung wird aus eigenem Recht genutzt als Eigentümer oder Mieter,
  4. die eigene Wohnung bildet den Lebensmittelpunkt und ermöglicht ein eigenständiges Wirtschaften, mit regelmäßigem Aufenthalt, der Lebensmittelpunkt liegt dort, wo enge persönliche Beziehungen unterhalten werden (Bindungen zu Angehörigen, Verlobten, Freunden, Arbeitskollegen und Bekannten, politische, künstlerische, sportliche oder andere Aktivitäten ausgeübt werden. Zugehörigkeit zu Vereinen etc.).

Die Frage des Lebensmittelpunktes prüft das Finanzamt nicht näher, wenn Sie im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich nach Hause fahren (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005).

Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern ist die Anzahl der Heimfahrten zwar ein gewichtiges Moment für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, letztlich entscheidend sind aber die Gesamtumstände jedes einzelnen Falles.

Es kann entscheidend sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält und wie die beiden Wohnungen ausgestattet sind (BFH, Urteil vom 12.09.2000, BstBl. 2001 II S. 29), die Größe der Wohnungen, und wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten, ferner die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Entfernung beider Wohnungen (BFH, Urteil vom 10.02.2000, BFH/NV 2000 S. 949).