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Doppelte Haushaltsführung: Neue Möglichkeiten

Ledige Arbeitnehmer werden vom Finanzamt besonders kritisch betrachtet. Das Finanzamt akzeptiert den Ansatz der Kosten nur, wenn tatsächlich am Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ein Erstwohnsitz besteht. Ein Zimmer bei den Eltern reicht in der Regel nicht aus. Lesen Sie in diesem Artikel mehr über die Möglichkeiten für Ledige und im Fall eines privaten Umzugs.

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Doppelte Haushaltsführung: Neue Möglichkeiten

Interessant ist ein Urteil, wenn ein lediger Arbeitnehmer mit Partner/Partnerin in einer Wohnung zusammenlebt, die nur der Partner/Partnerin angemietet hat. So kann diese Wohnung auch seinen Erstwohnsitz und Lebensmittelpunkt darstellen. Er muss dazu auch nicht zwingend Miete/Nebenkosten bezahlen, er muss sich nur an den übrigen Kosten des Haushaltes wie z. B. dem Kauf von Lebensmitteln beteiligen (BFH, Urteil v. 18.11.2008, Az. VI B 37/08).

Doppelte Haushaltsführung bei privatem Umzug
Zieht ein Steuerzahler aus privaten Gründen um und behält seine bisherige Wohnung, um von dieser Wohnung aus zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, hatte er bislang kaum eine Möglichkeit, die Werbungskosten abzusetzen.

Ein Ehepaar zog aus privaten Gründen von München nach Hamburg um. Die Wohnung in München wurde als als Zweitwohnung beibehalten, um von dort aus den Arbeitsplatz in München aufzusuchen. Das erstaunliche Urteil in diesem Fall: Trotz des privaten Umzugs ist die Wohnung in München eine Zweitwohnung. Die Werbungskosten können im Sinne der doppelten Haushaltsführung (Miete, Zinsen, Nebenkosten, Möbel, Verbrauchsmaterial u. a.) angesetzt werden (Urteil v. 05.03.2009, Az. VI R 23/07 und VI R 58/06).

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