Tatsächlicher Aufwendungen
Unter dem Aktenzeichen 1 K 1228/09 hat das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt entschieden, dass Werbungskosten für die Entfernungspauschale bei wöchentliche Familienheimfahrten nur abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige hierfür auch entsprechende Aufwendungen zu tragen gehabt hat.
Konkret lautet der Leitsatz der erster Instanz: "Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten während einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige hierfür Aufwendungen durch Abfluss von Gütern im Geld oder Geldeswert tatsächlich getragen hat." Das dahinter stehende Motto: Wer nicht belastet ist, kann auch keine Steuerminderung erreichen.
Positive Rechtsprechung Bundesfinanzhof
Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof jedoch unter dem Aktenzeichen VI R 29/12 die Revision gegen das vorgenannte Urteil des Finanzgerichts aus Sachsen Anhalt zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden.
Klar und deutlich urteilen die höchsten Finanzrichter der Republik hier: Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängigen in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährt Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.