Aus der BFH-Entscheidung folgt, dass es sich bei den Aufwendungen für den Erwerb einer Domain-Adresse um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Internetadressen könnten am Markt gehandelt werden. Im Unterschied etwa zu Warenzeichen stehe das mit der Domain verbundene Nutzungsrecht und nicht die Registrierung im Vordergrund. Ein Abzug der Erwerbskosten als Betriebsausgabe kommt daher nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05, veröffentlicht am 14.02.2007).
Anders verhält es sich dagegen, wenn Sie Lizenzgebühren für die Nutzung einer Domain zahlen. In diesem Fall können Sie die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzen.