Direct Mail: Das ist erlaubt im Einwilligungsmarketing

Einwilligungsmarketing: Direct Marketing braucht die Einwilligung der Empfänger. Dieser Grundsatz gilt prinzipiell in der Kommunikation mit Endverbrauchern, die Sie in der Pressearbeit z. B. mit einem Kundenbrief ansprechen wollen. In diesen Ausnahmen dürfen Sie Direct Mails auch ohne ausdrückliche Einwilligung verschicken.

Direct Marketing: PR und Werbung sind vor dem Gesetz gleich
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Postalische Werbung oder ein PR-Brief in der Öffentlichkeitsarbeit werden in der Rechtsprechung nicht unterschieden. So unterschiedlichen die Botschaften auch sein mögen, vor dem Gesetz sind PR und Werbung gleich anzusehen.

Direct Marketing: 6 Ausnahmen im Einwilligungsmarketing

Direct Mails können in 6 Ausnahmefällen auch ohne Einwilligung der Verbraucher verschickt werden:

  1. Postalische Werbung an Bestandskunden ist erlaubt. Allerdings muss sie sich auf eigene Angebote beziehen. Werbung für Dritte dürfen Sie nicht verschicken. Speichern dürfen Sie in diesem Fall Listendaten (Also Namen und Adresse, Titel oder akademischer Grad, Beruf, Branche, Geschäftsbeziehung und das Geburtsjahr) und ein sogenanntes Gruppenmerkmal, also eine Klassifizierung des Kontaktes. Der Kunde darf der Nutzung seiner Daten widersprechen und muss bei der Erhebung darauf hingewiesen werden, dass sie für Werbung genutzt werden.
  2. Die Erhebung und Nutzung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ist auch ohne Quellenangabe erlaubt. Das sind z. B. Telefonbuch, Adressverzeichnisse oder Branchendienste.
  3. Im reinen Geschäftsverkehr (B2B) ist postalische Werbung zulässig. Es muss aber um den "beruflich bedingten Bedarf" gehen und eine dienstliche Adresse angegeben sein.
  4. Spendenorganisationen und Parteien dürfen Listendaten kaufen und zur Einwerbung von Spenden einsetzen. Mitgliederwerbung ist allerdings untersagt.
  5. Der Verkauf von Adressen und deren Einsatz mit Quellenangabe im Direct Mailing kann zulässig sein. Es darf sich dabei höchstens um Listendaten mit einem Gruppenmerkmal handeln (also "Käufer von Bioprodukten"). Der Datentransfer muss dokumentiert werden und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Im Mailing muss die ersterhebende Stelle eindeutig benannt werden. Der Kunde muss also nachvollziehen können, wer seine Adressdaten verkauft hat. Daten, die vor dem o1.09.2009 gekauft wurden, dürfen in einer Übergangsfrist bis 31.08.2012 noch ohne Quellenangabe genutzt werden. Die Verbraucher haben Auskunfts- und Widerspruchsrechte gegenüber der werbenden Organisation.
  6. Empfehlungs- oder Beipackwerbung im sogenannten Lettershop-Verfahren sind zulässig. Das bedeutet: Das werbende Unternehmen legt seine Werbung dem Mailing des Adresslieferanten bei. Die Verarbeitung (also z. B. der Druck von Anschreiben, Umschlägen etc.) darf nur in einem Lettershop oder beim Adresseigner erfolgen. Das werbende Unternehmen darf keinen Zugang zu einzelnen Kundendaten haben. Rückläufe eines Mailings (sog. Response) darf beim werbenden Unternehmen gespeichert werden.