Begründung: Die betreffenden Konten seien nicht sehr umfangreich; eine Vorlage in Papierform sei für den Prüfer ausreichend und für die Bank weniger belastend. Außerdem verletze die digitale Betriebsprüfung das Bankgeheimnis, weil die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zulassen.
Das Gericht wies die Klage ab:
Wer eine EDV-Buchführung habe, so seine Argumentation, sei gesetzlich zur Aushändigung der Daten auf elektronischem Wege verpflichtet und dadurch nicht überfordert. Alternativ sei es möglich, die Daten durch einen Bankangestellten nach Vorgabe des Betriebsprüfers auswerten zu lassen – das aber sei für die Bank wesentlich aufwendiger als die Erstellung der CD-ROM.
Einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis konnte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch nicht erkennen, denn es sei Sache der Bank, die Daten so zu verschlüsseln, dass man aus ihnen keine Rückschlüsse auf die Kunden ziehen könne.
Fazit: Der einzige Weg, die digitale Betriebsprüfung mit ihren Folgen völlig zu verhindern, ist die Buchhaltung in der guten alten Papierform. Ansonsten sollten Sie durch getrennte Speicherung dafür sorgen, dass nur steuerlich relevante Daten in digitaler Form bei der digitalen Betriebsprüfung in die Hände des Prüfers gelangen.