Es reicht aus, nebenberuflich mit gebrauchten Gegenständen zu handeln. Dagegen darf z.B. ein Freiberufler, der nur gelegentlich Gegenstände aus seinem Anlagevermögen verkauft, die Differenzbesteuerung nicht anwenden (Par. 25a UStG; R 27 a Abs. 2 UStR).
Bildnachweis: Proxima Studio / stock.adobe.com