Bei SKR 03
0480 | Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € | 230,00 € | ||||
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19% | 43,70 € | an | 1200 | Bank | 273,70 € |
Bei SKR 04
0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € | 230,00 € | ||||
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19% | 43,70 € | an | 1800 | Bank | 273,70 € |
Ein Verzicht auf diese Buchung und eine direkte Vollabschreibung empfiehlt sich nicht: Zum einen sind Sie verpflichtet, geringwertige Wirtschaftsgüter ab 100 € Nettowert mit ihrem Anschaffungsdatum laufend in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und das Anlagenkonto 0480 bzw. 0670 wird als ein solches Verzeichnis anerkannt. Zum anderen halten Sie sich damit die Entscheidung über 13 Jahre (für Büromöbel gemäß AfA-Tabelle, BstBI Nr. 19 v 17.12.2001) vornehmen wollen, bis zum Jahresende offen.
Entscheiden Sie sich für die Vollabbuchung, buchen Sie wie folgt:
Bei SKR 03
4855 | 230,00 € | an | 0480 | Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € | 230,00 € |
Bei SKR 04
6260 | Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter | 230,00 € | an | 0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € | 230,00 € |
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr voll abschreiben – sonst nach Plan Sie haben im letzten Jahr ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) angeschafft, aber nicht sofort abgeschrieben, sondern einen Abschreibungsplan über mehrere Jahre aufgestellt? Pech gehabt – die Vollabschreibung darf ausnahmslos nur im Jahr der Anschaffung stattfinden! Sie müssen leider beim einmal begonnenen Plan bleiben.
GWG – oder doch nicht?
Die Vorgaben des § 6 Abs. 2 EstG sind „eigentlich“ klar: Ein geringwertiges Wirtschaftsgut
- darf netto höchstens 410 € kosten,
- muss zu Ihrem beweglichen, abnutzbaren Anlagevermögen gehören und
- muss selbstständig, dass heißt für sich allein nutzbar sein.
Teile, die nicht selbstständig nutzbar sind und als Zubehör erworben werden, um andere Wirtschaftsgüter zu ergänzen, werden gleichwohl nicht Teil dieses Wirtschaftsgutes und damit auch nicht dessen Nutzungsdauer unterworfen. Die Abschreibung erfolgt eigenständig.
In diesem Fall kann auch ein (für mehr als 410 € netto erworbener) Scanner nicht sofort abgeschrieben werden, sondern seine Anschaffungskosten sind über drei Jahre zu verteilen. Zugleich läuft die eventuell noch bestehende Restabschreibung für die Altanlagen nach Plan weiter.