Wenn Sie heiraten, umziehen oder wenn ein Todesfall in der Familie eintritt, haben Sie Anspruch auf Sonderurlaub. Das ist nicht nur tarifvertraglich, sondern auch gesetzlich geregelt. Lesen Sie hier, wann Ihnen Sonderurlaub zusteht.
Umzug, Hochzeit, Geburt und Todesfall haben mit Erholung wenig zu tun. Aus diesem Grund müssen Sie als Arbeitnehmer nichts von Ihrem Jahresurlaub abzwacken. Sie erhalten Sonderurlaub. Regelungen dazu finden Sie in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Falls nicht, gilt §616 (vorübergehende Verhinderung) aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieser besagt:
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
"Übersetzt" bedeutet §616, dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Ihnen bezahlten Sonderurlaub zu bewilligen, wenn Sie aus wichtigen Gründen vorübergehend verhindert sind. Verweigert Ihr Chef den Sonderurlaub zu Unrecht, können Sie Ihr Recht notfalls mit einer Freistellungsklage gerichtlich einklagen. Bevor Sie sich jedoch zu einer Klage entschließen, sollten Sie vorab den Betriebsrat oder einen Anwalt konsultieren.
Dieser Sonderurlaub steht Ihnen zu
- Umzug: Müssen Sie aus beruflichen Gründen umziehen, steht Ihnen mindestens ein Tag bezahlter Sonderurlaub zu. In vielen Firmen ist es üblich, dass Mitarbeiter auch für einen nicht berufsbedingten Umzug einen Tag Sonderurlaub erhalten. Schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder den Betriebsvereinbarungen nach.
- Hochzeiten und Feiern: Heiraten Sie selbst oder eines Ihrer Kinder bekommen Sie einen Tag frei. Dasselbe gilt für die silberne und goldene Hochzeitsfeier Ihrer Eltern. Informieren Sie Ihren Chef jedoch rechtzeitig. Für die Hochzeit von entfernten Verwandten erhalten Sie keinen Sonderurlaub.
- Geburt: Steht die Geburt Ihres Kindes bevor, informieren Sie Ihren Chef rechtzeitig, sodass eine Vertretung geregelt werden kann. Ansonsten können Sie Ihren Arbeitsplatz eventuell nicht sofort verlassen, wenn Ihre Frau/Lebensgefährtin anruft, dass es soweit ist.
- Todesfall: Stirbt jemand aus Ihrer unmittelbaren Familie (Eltern, Lebenspartner, Kind), haben Sie Anspruch auf zwei Tage Sonderurlaub. Für die Beerdigung entfernter Verwandter erhalten Sie keinen Sonderurlaub.
- Arztbesuch: Für einen Arztbesuch bekommen Sie nur dann Sonderurlaub, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist.