Es gibt einen einfachen Grundsatz: Urlaubstage an denen Mitarbeiter nachgewiesenermaßen krank sind, gelten nicht als Urlaubstage. Das ergibt sich aus § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Allerdings liegt der Teufel bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub im Detail.
Denn diese Regelung gilt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (und nicht einfach nur eine Erkrankung) durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Liegt dieser Nachweis vor, so werden die Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit von Ärzten aus der EU gelten erst einmal als Nachweis für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Allerdings kann dieser Nachweis erschüttert werden, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur zur Verlängerung des Urlaubs vorgeschoben wird. Solche Anhaltspunkte können z. B. sein:
- Der Arbeitnehmer hat vorher einen Antrag auf Urlaubsverlängerung gestellt, den der Arbeitgeber abgelehnt hat.
- Beide Ehepartner sind während des Urlaubs erkrankt.
- Der Arbeitnehmer erkrankt regelmäßig, wenn er in seinem Heimatland im Urlaub ist.
Diese Angaben kann der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub verlangen
Die Gerichte haben eine Reihe von Informationspflichten des Arbeitnehmers definiert. Danach kann der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters im Urlaub folgende Informationen verlangen:
- Information über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit
- Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Adresse am Urlaubsort
- ggfs. die vorzeitige Rückkehr.
Informationspflichten bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub
Alle diese Angaben muss der Mitarbeiter so schnell wie möglich mitteilen, also z. B. per Telefon oder Telefax. Verstößt der Mitarbeiter gegen diese Informationspflichten, so kann ihn der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung erteilen. Eine Kündigung kommt aber im Normalfall nicht in Frage (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2005; Az. 9 Sa 1766/04).
Arbeitsunfähigkeit verlängert den Urlaub nicht
Entgegen einer oft von Arbeitnehmern gehörten Meinung führt die Arbeitsunfähigkeit nicht dazu, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage verlängert. Im Gegenteil: Der Mitarbeiter muss sich wie geplant wieder zur Arbeit melden (oder eine Bescheinigung vorlegen, dass er über das Urlaubsende hinaus weiter arbeitsunfähig ist). Auch hier kommt wieder eine Abmahnung in Frage, wenn der Mitarbeiter nicht wie geplant zur Arbeit erscheint. Über die Frage, wann die wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaubstage genommen werden können, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann neu entscheiden.
Das gilt bei Arbeitsunfähigkeit vor dem Urlaub
Wenn ein Mitarbeiter bereits vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig wird, so ändert das nichts an dem Urlaubsanspruch. Wenn die Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub hinein dauert, gelten diese Tage nur nicht als Urlaubstage. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht verpflichtet, den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters insgesamt neu festzusetzen, weil der Mitarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit vor und teilweise während des Urlaubs seine Urlaubspläne nicht umsetzen kann. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Mitarbeiter eine Reise stornieren muss, weil am geplanten Abreisetag (noch) eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und er die Reise in den Urlaub nicht antreten kann.