Diese Papiere geben Sie bei Beschäftigungsende aus

Verlässt ein Arbeitnehmer Ihr Unternehmen, so müssen Sie ihm einige Arbeitspapiere aushändigen. Welche dies sind, sorgt immer wieder für Streitigkeiten. Deshalb stelle ich Ihnen an dieser Stelle die erforderlichen Arbeitspapiere vor, die Sie zum Beschäftigungsende erbringen müssen.

Ob Sie sich im Guten oder Schlechten von einem Arbeitnehmer trennen, sei an dieser Stelle nicht wichtig. Denn Sie sind zum Ende eines Arbeitsverhältnisses gefordert, Ihrem Arbeitnehmer bestimmte Arbeitspapiere auszuhändigen. Diese braucht er beispielsweise, um diese seinem neuen Arbeitgeber vorzulegen oder aber auch, um bei der Arbeitsagentur etwas in der Hand zu haben, damit dort sein Leistungsanspruch für das Arbeitslosengeld berechnet werden kann.

Händigen Sie diese Arbeitspapiere aus

Zu den Arbeitspapieren, die Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ende des Arbeitsverhältnisses aushändigen müssen, gehören:

  • Arbeitszeugnis (gemäß § 109 Gewerbeordnung – Zeugnis)
  • Arbeitsbescheinigung: Auf einem amtlichen Vordruck geben Sie alle Tatsachen an, die für eine eventuelle Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld relevant sind (§ 312 SGB III)
  • Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung (Ersatz dafür voraussichtlich ab 2013 durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM).
  • Urlaubsbescheinigung (Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub)
  • Unterlagen über die Betriebliche Altersversorgung
  • Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung (im Baugewerbe)
  • Gesundheitszeugnis (in der Lebensmittelbranche)
  • Gesundheitsbescheinigung (bei Jugendlichen)
  • Arbeitsgenehmigung (bei ausländischen Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten)

Behalten Sie keine Arbeitspapiere zurück

Sie haben als Arbeitgeber kein Recht, die Arbeitspapiere zurückzuhalten, selbst wenn noch Forderungen gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bestehen. Unterlassen Sie hier also den Versuch "offene Rechnungen" zu begleichen, denn der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere vor den Arbeitsgerichten einklagen. Ist dieser Weg erst beschritten, kann es für Sie teuer enden, da Sie schadenersatzpflichtig sind, wenn dem Arbeitnehmer aus der Zurückhaltung der Arbeitspapiere ein Schaden entsteht.