Diese Nebenjobber müssen seit 01.01.2005 in die Arbeitslosenversicherung

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt birgt einen Stolperstein. Auf das Thema Arbeitslosenversicherung müssen Sie im Lohnbüro besonders achten. Sonst drohen Nachzahlungen.
Bislang galt: Bezieht einer Ihrer Nebenjobber während der bei Ihnen mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung (Arbeitsentgelt über 400 Euro) Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, müssen weder Sie noch der Mitarbeiter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen, sofern die Arbeitszeit unter 15 Wochenstunden liegt.

Seit 01.01.2005 entfällt die Grenze von 15 Stunden für die Arbeitslosenversicherung
Durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Rahmen der Hartz-Gesetzgebung gilt die 15-Stunden-Grenze nicht mehr. Die Versicherungsfreiheit für die Arbeitslosenversicherung entfällt.

Beispiel: Ihr Mitarbeiter Peter Müller bezieht bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Sie beschäftigen ihn seit dem 15.09.2004 mit jeweils 12 Wochenstunden. Dafür zahlen Sie ihm ein Arbeitsentgelt in Höhe von 410 Euro monatlich. Für die Lohnabrechnung galt damit bisher die Beitragsgruppe 1101. Denn nach § 27 Abs. 5 SGB III bestand für diesen Mitarbeiter Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Das hat sich nun geändert!

Ab dem 01.01.2005 unterliegt die Beschäftigung von Herrn Müller der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Mitarbeiter einen Anspruch auf das neu geschaffene Arbeitslosengeld II hat oder nicht!