Businesstipps Recht

Diese Kündigungsfristen gelten aktuell

Die Kündigungsfristen werden nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Januar 2010 teilweise anders berechnet. Ab sofort muss bei ordentlichen Kündigungen die komplette Beschäftigungsdauer in die Berechnung der Kündigungsfrist einbezogen werden.

Diese Kündigungsfristen gelten aktuell

Kündigungsfristen: Das Urteil des EuGH
Am 19. Januar 2010 verkündete der Europäische Gerichtshof ein Urteil, in dem festgestellt wurde, dass § 622 Abs. 2 BGB gegen europäisches Recht verstößt. Darin heißt es: "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."

Die EU-Richter sahen in dieser Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Diskriminierung aus Gründen des Alters. Daher haben sie die deutschen Arbeitsgerichte bereits angewiesen, die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB in laufenden Prozessen "erforderlichenfalls unangewendet" zu lassen (EuGH vom 19.01.2010, Az. C – 555/07).

Berechnung der Kündigungsfristen
Dieses Urteil bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie bei ordentlichen Kündigungen die Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungsdauer berechnen müssen. Die Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, müssen nun mitgezählt werden, da das Urteil des EuGH auch ohne eine Änderung des BGB Gültigkeit hat. Bei Arbeitnehmern, die Ihr Betrieb ausgebildet und übernommen hat, zählen dann auch die Ausbildungsjahre mit (BAG, 2.12.1999, Az. 2 AZR 139/99).

Die gesetzlichen Kündigungsfristen

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist Kündigungstermin
weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
ab 2 Jahre 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
ab 5 Jahre 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 8 Jahre 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 10 Jahre 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
ab 12 Jahre 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats

PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!

Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):

Bitte warten...

PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?

Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: