Diese Kosten der JAV müssen Sie nicht tragen

Die Arbeit Ihres Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kostet Geld. Dieses Geld zahlen letztendlich Sie als Ausbildungsunternehmen. Allerdings hat das seine Grenzen, wie das Bundesarbeitsgericht Anfang des Jahres feststellte (Az. 7 ABR 83/10 vom 18.1.2012).

Entstehen Ihrem Betriebsrat Rechtsberatungskosten, dann müssen Sie diese als Unternehmen tragen. Das kann schon mal bitter sein, denn schließlich ist die Rechtsberatung möglicherweise nicht in Ihrem Interesse erfolgt. Allerdings kommen Sie in der Regel um die Übernahme der Kosten, die in § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist, nicht herum.

Auf der anderen Seite hat das Bundesarbeitsgericht nun mit einem Urteil die Übernahme von Kosten, die durch Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung verursacht werden, eingeschränkt. Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat ein Rechtsanwaltsbüro beauftragt, um in einem Streit um die Übernahme eines JAV-Mitglieds rechtliche Unterstützung zu bekommen.

Darüber hinaus wurde eine zweite Kanzlei angeheuert, die in dieser Angelegenheit die Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrnahm. Auch das verursachte Kosten – und zwar in Höhe von 5000 €.

Bundesarbeitsgericht entschied anders als die Vorinstanz

Nach Ansicht des Betriebsrats war das rechtens, denn die Interessenlage des Betriebes und der Auszubildenden-Vertretung hatten nicht übereingestimmt. Insofern mussten 2 Rechtsanwaltskanzleien beauftragt werden. Das Ausbildungsunternehmen sah das allerdings anders und weigerte sich, die zusätzlichen Kosten für den JAV-Anwalt zu bezahlen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Ausbildungsbetrieb im Gegensatz zur Vorinstanz letztendlich recht.

Die obersten Arbeitsrichter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass der Betriebsrat die Interessen aller Arbeitnehmer zu vertreten hätte und daher kein zusätzlicher Anwalt speziell für die Interessen der JAV bezahlt werden müsse.

Das gelte erst recht, weil die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein selbstständiges Mitwirkungsorgan nach dem Betriebsverfassungsrecht sei. Der Betriebsrat hätte zuvor abwägen müssen, ob er nicht Kosten verursacht, die den berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet das: Prüfen Sie die Rechnungen Ihrer Arbeitnehmervertretungen genau und wägen Sie dabei die Interessen der Belegschaft auf der Basis einer sachgerechten Ausübung der Arbeit von Betriebsrat und JAV mit Ihren eigenen berechtigten Interessen ab. Bedenken Sie aber auch: In aller Regel müssen Sie Rechtsanwaltskosten ihres Betriebsrats übernehmen.