Diese Informationen darf der Arbeitgeber verlangen

Welche Daten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen darf, lesen Sie hier.

Spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darf der Arbeitgeber nicht so ohne weiteres Daten über seinen Arbeitnehmer sammeln, verarbeiten und speichern. Grundsätzlich sind nur die Daten erforderlich, die zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig sind. Und dabei handelt es sich beispielsweise um folgende Angaben:

  • Adresse
  • Kontoverbindung
  • Steuerklasse
  • Krankenkasse und Krankenkassennummer
  • Rentenversicherung und Rentenversicherungsnummer
  • Geburtsdatum
  • Angaben zur Ausbildung
  • Informationen zu Qualifikationen

Andere Informationen dürfen hingegen nur mit besonderer Einwilligung erhoben werden, sofern nicht ausnahmsweise zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Dabei handelt es sich beispielsweise um folgenden Daten:

  • Telefonnummer
  • Mobilfunknummer
  • E-Mail-Adresse

Und dann gibt es noch Informationen, die den Arbeitgeber nun gar nichts angehen, die er also auch mit Einwilligung gar nicht erheben darf. Und das liegt in der Regel bei diesen Angaben

vor:

  • zum Krankheitsgrund
  • zur ethnische Herkunft
  • zur die Religion
  • zur Weltanschauung
  • zu einer Behinderung
  • zur sexuellen Identität
  • zu einer Schwangerschaft
  • zu einem Kinderwunsch
  • zu den Vermögensverhältnisse
  • zu Vorstrafen
  • zu laufenden Ermittlungsverfahren
  • zur Tätigkeit des Partners
  • zur Situation anderer Familienangehöriger
  • zu schweren Krankheiten in der Familie
  • zu vorhandene Behinderungen
  • zu einer Gewerkschaftszugehörigkeit
  • zu einer Parteizugehörigkeit

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