Im Bewerbungsgespräch macht sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bemerkbar: Besonders im Fragerecht sind Ihre Freiheiten eingeschränkt worden. Was weiterhin gilt, ist, dass Sie nach sämtlichen Umständen, die für die zu vergebende Position objektiv wichtig sind und mit den Anforderungen dafür in Zusammenhang stehen, fragen dürfen. Diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, ist der Bewerber verpflichtet.
Persönliche Fragen sind ein anderes Thema: Sie dürfen die Persönlichkeitsrechte des potenziellen Mitarbeiters nicht verletzen. Bei unzulässigen Fragen darf der Bewerber die Beantwortung ablehnen oder lügen, ohne dass sich für ihn negative Konsequenzen ergeben. Aus diesem sogenannten Recht auf Lüge ergibt sich weder ein Kündigungsgrund noch handelt es sich um arglistige Täuschung.
Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig:
- frühere Arbeitgeber
- Dauer bisheriger Arbeitsverhältnisse
- Zeugnis- und Prüfungsnoten
- Beurteilungen, Qualifikationen
- Nebentätigkeiten
- Wettbewerbsverbote
Aus dem persönlichen Bereich dürfen Sie fragen nach:
- Vor- und Zunamen und
- Wohnort.
Diese Fragen sind unzulässig und der Bewerber darf lügen:
- Familienstand
- Geburtsdatum
- Betriebsratstätigkeit
- Heiratsabsicht
- Homosexualität
- Staatsangehörigkeit
- Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- geplante oder derzeitige Schwangerschaft
- Schwerbehinderteneigenschaft
- uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit
- Wehr- oder Zivildienst
Diese Kriterien gelten nicht nur für das Bewerbungsgespräch, sondern auch natürlich auch für den Personalfragebogen.