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Was die Mehrheit tatsächlich beschlossen hat, ist Beschlussinhalt geworden – unabhängig davon, was verkündet wird.
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass die Feststellung des Beschlussergebnisses oder dessen Protokollierung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses ist. In diesen Fällen ist auch ein unrichtig festgestelltes Abstimmungsergebnis vorläufig verbindlich, wenn es verkündet oder protokolliert wurde. Diese vorläufige Verbindlichkeit hält bis zur rechtskräftigen Feststellung des richtigen Ergebnisses.
Was Sie über Art und Form der Abstimmung wissen müssen
Die Mitgliederversammlung ist in der Wahl der Form der Abstimmung frei – sofern die Satzung keine bestimmte Form der Beschlussfassung vorschreibt.
Gibt es weder in der Satzung noch durch die Mitgliederversammlung eine Vorgabe für die Abstimmungsform, entscheidet der Vereinsvorsitzende, in welcher Form der Beschluss gefasst werden soll.
Mögliche Formen sind:
- offene Abstimmung per Handzeichen
- offene Abstimmung mit Stimmzetteln
- geheime Abstimmung mit anonymisierten Stimmzetteln
Wann die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist
Ohne ausdrückliche Satzungsregelung genügt für eine wirksame Beschlussfassung schon die Anwesenheit eines einzigen Vereinsmitgliedes bei der Abstimmung. Die Satzung kann für die Beschlussfähigkeit jedoch Regelungen enthalten, dass eine bestimmte Anzahl oder Quote von Mitgliedern bei der Beschlussfassung anwesend sein muss.
Ein Beispiel:
Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 30 % der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Enthält die Satzung derartige Bestimmungen, ist es Aufgabe des Versammlungsleiters, vor der Abstimmung festzustellen, ob die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung vorliegt. Der Versammlungsleiter hat dazu die Anwesenden abzuzählen – getrennt unter Umständen nach stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
Das Ergebnis seiner Auszählung und damit die Feststellung, ob die Mitgliederversammlung überhaupt beschlussfähig ist, sind zu protokollieren.
Sehen Sie in der Satzung für den Fall der Beschlussunfähigkeit die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vor, für die geringere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit gestellt werden, z. B. mit folgender Formulierung:
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte Beschlussunfähigkeit vorliegen, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt kein Quorum mehr.
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