Diese Daten darf der Arbeitgeber verlangen

Bei der Frage, welche Daten ein Arbeitgeber verlangen kann, geht es um den Datenschutz. Der Arbeitnehmerdatenschutz ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informelle Selbstbestimmung.

Am 25.05.2018 sind gleichzeitig die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass bei der Arbeit mit personenbezogenen Daten beide Vorschriften grundsätzlich gleichzeitig beachtet werden müssen.

Erlaubnis erforderlich

Nach der Gesetzeslage gilt als wichtigster Grundsatz im Beschäftigtendatenschutz das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Das heißt: das Erheben, Speichern und Verarbeiten von Daten der Mitarbeiter ist grundsätzlich verboten. Aber es gibt Ausnahmen.

Der § 26 Abs. 1 BDSG legt fest, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, wenn dies erforderlich ist

  1. für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder dessen Durchführung oder
  2. für die Beendigung einer Beschäftigung oder
  3. zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechten und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten oder
  4. zur Aufdeckung von Straftaten, dann muss für eine Datenerhebung aber ein konkreter Verdacht bestehen.

Eine weitere Möglichkeit der Datenerhebung ist eine freiwillige schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber auch über ein Widerrufsrecht zur Einwilligung aufklären.

Fazit

Ihr Arbeitgeber darf also mit denjenigen Beschäftigtendaten arbeiten, die für die Durchführung Ihrer Aufgaben erforderlich sind. Was genau „erforderlich“ ist, sagt der Gesetzestext allerdings nicht.

Unbestritten ist, dass Stammdaten von Arbeitnehmern erhoben werden dürfen, wie zum Beispiel der Name, die Adresse, die Kontoverbindung und Steuerklasse.

Bei der Telefonnummer, der Mobilfunknummer und der E-Mail-Adresse wird es schwieriger! Dabei wird in aller Regel die Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegen müssen, die dieser aber nicht immer zu erteilen hat.

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