Diese Auskunftspflichten haben Sie bei einer Lohnpfändung

Grundsatz: Ohne Anspruchsgrundlage keine Auskunft
Grundsätzlich dürfen Sie Dritten über Ihren Arbeitnehmer keine Auskunft geben, etwa zur Verdiensthöhe.
Auskunftspflicht gegenüber dem Gläubiger
Der Gläubiger Ihres Mitarbeiters hat immer ein Auskunftsrecht nach § 840 Abs. 1 ZPO. Danach kann er von Ihnen verlangen, dass Sie
  • ihm binnen 2 Wochen – von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet – mitteilen, ob und inwieweit Sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Zahlung bereit sind,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung geltend machen und
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung möglicherweise bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Beachten Sie: Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen Sie haben.

Auskunftspflicht gegenüber öffentlichen Stellen Familiengericht:

  • über die Höhe bei einem Unterhaltsstreit
  • bei einer Scheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs über Grund und Höhe von Versorgungsanwartschaften

Sozialversicherungsträger allgemein, nach § 98 SGB X Auskunftspflicht über:

  • die Art und Dauer der Beschäftigung,
  • den Beschäftigungsort und
  • das Arbeitsentgelt.

Weitere Sozialdaten können über § 67 SGB X verlangt werden.

Agentur für Arbeit:

  • Auskunftsrecht im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen (§§ 315 Abs. 3, 316 Abs. 1, 318, 319 SGB III)

Unfallversicherung:

  • § 166 SGB VII: Auskünfte zum Zweck der Beitragsüberwachung