Diese Auskunftspflichten haben Sie bei einer Lohnpfändung

Gerät einer Ihrer Arbeitnehmer in Finanznot, kommt es manchmal zu einer Lohnpfändung. Treten nun Gläubiger oder Behörden wegen der Lohnpfändung an Sie heran, stellt sich für Sie die Frage, welchen Auskunftspflichten Sie nachkommen müssen.

Grundsatz: Ohne Anspruchsgrundlage keine Auskunft
Grundsätzlich dürfen Sie Dritten über Ihren Arbeitnehmer keine Auskunft geben, etwa zur Verdiensthöhe.
Auskunftspflicht gegenüber dem Gläubiger
Der Gläubiger Ihres Mitarbeiters hat immer ein Auskunftsrecht nach § 840 Abs. 1 ZPO. Danach kann er von Ihnen verlangen, dass Sie
  • ihm binnen 2 Wochen – von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet – mitteilen, ob und inwieweit Sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Zahlung bereit sind,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung geltend machen und
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung möglicherweise bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Beachten Sie: Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen Sie haben.

Auskunftspflicht gegenüber öffentlichen Stellen Familiengericht:

  • über die Höhe bei einem Unterhaltsstreit
  • bei einer Scheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs über Grund und Höhe von Versorgungsanwartschaften

Sozialversicherungsträger allgemein, nach § 98 SGB X Auskunftspflicht über:

  • die Art und Dauer der Beschäftigung,
  • den Beschäftigungsort und
  • das Arbeitsentgelt.

Weitere Sozialdaten können über § 67 SGB X verlangt werden.

Agentur für Arbeit:

  • Auskunftsrecht im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen (§§ 315 Abs. 3, 316 Abs. 1, 318, 319 SGB III)

Unfallversicherung:

  • § 166 SGB VII: Auskünfte zum Zweck der Beitragsüberwachung