Grundsatz: Ohne Anspruchsgrundlage keine Auskunft
Grundsätzlich dürfen Sie Dritten über Ihren Arbeitnehmer keine Auskunft geben, etwa zur Verdiensthöhe.
Auskunftspflicht gegenüber dem Gläubiger
Der Gläubiger Ihres Mitarbeiters hat immer ein Auskunftsrecht nach § 840 Abs. 1 ZPO. Danach kann er von Ihnen verlangen, dass Sie
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ihm binnen 2 Wochen – von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet – mitteilen, ob und inwieweit Sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Zahlung bereit sind,
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ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung geltend machen und
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ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung möglicherweise bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Beachten Sie: Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen Sie haben.
Auskunftspflicht gegenüber öffentlichen Stellen Familiengericht:
- über die Höhe bei einem Unterhaltsstreit
- bei einer Scheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs über Grund und Höhe von Versorgungsanwartschaften
Sozialversicherungsträger allgemein, nach § 98 SGB X Auskunftspflicht über:
- die Art und Dauer der Beschäftigung,
- den Beschäftigungsort und
- das Arbeitsentgelt.
Weitere Sozialdaten können über § 67 SGB X verlangt werden.
Agentur für Arbeit:
- Auskunftsrecht im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen (§§ 315 Abs. 3, 316 Abs. 1, 318, 319 SGB III)
Unfallversicherung:
- § 166 SGB VII: Auskünfte zum Zweck der Beitragsüberwachung