Dienstantritt: Ein befristeter Arbeitsvertrag muss nicht vorgelegt werden

Ein befristeter Arbeitsvertrag hat für Sie als Arbeitgeber viele Vorteile. Allerdings müssen Sie einiges beachten, wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen möchten. Etwa, dass die Befristung schon vor Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt wird. Tun Sie das nicht, liegt ein Befristungsfehler vor und Sie haben dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis! Allerdings muss ein befristeter Arbeitsvertrag nicht zwingend beim Dienstantritt vorgelegt werden. Aber Vorsicht. Denn nicht jeder hat so viel Glück wie der Arbeitgeber im folgenden Fall.

Der befristete Arbeitsvertrag
Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde aufgrund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe übergeben. Der Beschäftigte nahm dann pünktlich seine Arbeit auf.

Befristeter Arbeitsvertrag kam erst mit Verspätung unterschrieben zurück
Den unterzeichneten Arbeitsvertrag gab der Arbeitnehmer aber erst nach Arbeitsaufnahme unterschrieben zurück. Später klagte der Arbeitnehmer: Durch die verspätete Rückgabe des Arbeitsvertrags habe man das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG verletzt; deswegen sei die Befristung unwirksam.

Das Urteil
Die Richter sahen das aber anders. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars zukommen lassen. Daraus schloss das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen konnte. Der Arbeitgeber habe sein Angebot von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht (BAG, Urteil vom 16. April 2008, 7AZR1048/06).

Fazit
Trotz dieser Entscheidung ist es besser, wenn Sie die Befristungsregelung von beiden unterschrieben vor der Arbeitsaufnahme in Händen haben.