Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO

Stellen Sie sich einmal vor, sie kommen von Ihrem fünfwöchigen Urlaub in Australien zurück und finden einen fehlerhaften Einkommensteuerbescheid in Ihrer Post. Dummerweise ging dieser bereits am Tag Ihrer Abreise ein, sodass die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Oder stellen Sie sich vor, dass Sie einen Einspruch gegen Ihren letzten Steuerbescheid persönlich beim Finanzamt vortragen wollen, auf dem Weg dorthin aber schwer verunglücken. In der Folge verstreicht auch in diesem Fall die Einspruchsfrist.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (kurz AO) geschaffen. Darin ist geregelt, dass Steuerpflichtige, die ohne Verschulden verhindert waren eine gesetzliche Frist einzuhalten, so gestellt werden müssen, als hätten sie die Frist gewahrt. Dafür muss der Steuerpflichtige bei der Finanzbehörde, die über das Versäumnis zu befinden hat, einen entsprechenden Antrag stellen.

Naturgemäß kommt dem Begriff des Verschuldens bei solch einem Verfahren eine besondere Bedeutung bei. So darf weder der Steuerzahler noch sein Vertreter vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig gehandelt haben.

Beispiele für unverschuldete Fristversäumnisse

  • plötzlich auftretende schwere Krankheit
  • ein Unfall (auch dann, wenn der Steuerpflichtige Unfallverursacher ist)
  • Urlaubsreisen von längstens sechs Wochen
  • Verzögerungen im Postverkehr, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Steuerpflichtigen liegen
  • das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Verwaltungsakt der Steuerbehörde

Folgende Beispiele stellen keine unverschuldeten Fristversäumnisse dar

  • Arbeitsüberlastung
  • fehlerhafte Fristberechnung durch den Steuerpflichtigen
  • leichte Erkrankungen
  • persönliche Schwierigkeiten

Darüber hinaus ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange eine Frist überschritten wurde. Auch eine sehr kurzfristige Fristüberschreitung ist keine ausreichende Begründung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Eine dezidierte Beweisführung ist für einen Antrag nach § 110 AO allerdings nicht notwendig. Vielmehr muss der Steuerpflichtige den Sachverhalt gegenüber der Steuerbehörde glaubhaft machen. Ist das Fehlen eines Verschuldens seitens des Antragstellers offensichtlich oder aktenkundig, ist nicht einmal eine Antragsbegründung notwendig. In diesen Fällen sind die Finanzbehörden angewiesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Prüfung zu gewähren.

Der Antrag nach § 110 AO muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und die versäumte Handlung (z.B. das Einlegen eines Einspruchs) muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden. Ist seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden. Als einzige Ausnahme lässt der Gesetzgeber in solchen Fällen höhere Gewalt gelten.

Obwohl die Finanzbehörden in den Fällen des § 110 AO nicht über den sogenannten Ermessensspielraum verfügen, ist es im Einzelfall meistens ratsam einen Vertreter der steuerberatenden Berufe mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.