Ist erst einmal ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschlossen, treffen natürlich den Arbeitgeber wesentlich mehr Pflichten als den Arbeitnehmer. Trotzdem haben auch Arbeitnehmer nach dem deutschen Arbeitsrecht Pflichten.
Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitskraft am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung zu stellen. Das dürfte die wichtigste Pflicht für den Arbeitnehmer sein.
Treuepflicht
Das Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Es handelt sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, die allerdings genauso ernst zu nehmen ist wie die Hauptleistungspflicht, nämlich das Erbringen der Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer hat sich grundsätzlich loyal gegenüber seinem Arbeitgeber zu verhalten. Das spiegelt sich auch in einem Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses wider. Der Arbeitnehmer darf keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Genau das würde gegen die Treuepflicht verstoßen.
Verschwiegenheitspflicht
Eine weitere Nebenpflicht des Arbeitnehmers ist die Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit. Er darf seinen Arbeitgeber nicht dadurch schädigen, indem er Betriebsinterna ausplaudert. Insgesamt darf der Ruf des Arbeitgebers nicht geschädigt werden.
Pflichten bei Krankheit
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, ergeben sich seine Pflichten zu einer unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und dem fachlichen Nachweis aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Viel wichtiger ist aber eine weitere Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag: Er hat aus seiner Treuepflicht heraus alles zu unterlassen, was seiner Genesung entgegensteht. So darf ein Arbeitnehmer, der wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt ist, sicherlich keine schweren Steinplatten im Garten verlegen.
Mitteilungspflichten
In seltenen Fällen kann die Treuepflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht einen Arbeitnehmer auch dazu zwingen, bestimmte Missstände und Straftaten im Betrieb seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Erfährt ein Arbeitnehmer beispielsweise, dass ein Kollege Gelder des Arbeitgebers unterschlägt, hat er die Pflicht, dieses zu unterbinden und dem Arbeitgeber mitzuteilen.
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