Der Arbeitgeber kann neben dem Lohnsteuerabzug auf Grundlage der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist dann nicht erforderlich. Die Lohnsteuerpauschalierung kommt für die folgenden drei Fallgruppen in Betracht.
Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern
Eine Lohnsteuerpauschalierung von kurzfristig Beschäftigten im Sinn des Steuerrechts liegt vor, wenn
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
- der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt.
Der Pauschalsteuersatz beträgt bei der Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer 25 Prozent. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist hier für die Lohnsteuerpauschalierung ohne Bedeutung.
Lohnsteuerpauschalierung bei einer geringfügigen Beschäftigung
Grundsätzlich ist das Arbeitsentgelt bei einer geringfügigen Beschäftigung steuerpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber anstelle des Lohnsteuerabzugs nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerpauschalierung wählen. Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist in diesem Fall zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschalsteuer von zwei Prozent und dem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent.
Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent
Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von zwei Prozent:
- Eine Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent ist nur bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch möglich. Ein solches liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Werden mehrere dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt, sind diese zur Berechnung der Arbeitslohngrenze zusammenzurechnen.
- Eine Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten hat. Dieser pauschale Rentenversicherungsbeitrag beträgt bei geringfügiger Beschäftigung in Unternehmen 15 Prozent und bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten fünf Prozent.
Zu beachten ist hierbei, dass der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers auch für diejenigen geringfügig Beschäftigten anfällt, die neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Werden dagegen neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auch noch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, gilt der pauschale Rentenversicherungsbeitrag nur für das zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis. Zusätzlich hat der Arbeitgeber bei Beschäftigten, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, noch einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent zu entrichten (fünf Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt).
Die Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent des Arbeitsentgelts schließt den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ein. Die zweiprozentige Lohnsteuerpauschale ist nicht an das Betriebsstättenfinanzamt, sondern zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und gegebenenfalls Krankenversicherung an die Bundesknappschaft zu überweisen. Bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt ist die Lohnsteuerpauschale nach dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren zu entrichten.
Weitere Informationen zur Lohnsteuerpauschalierung und zu geringfügig Beschäftigten bekommen Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent
Voraussetzungen für den pauschalen Lohnsteuersatz von 20 Prozent sind:
- Bei einer Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent muss es sich ebenfalls um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch handeln.
- Bei einer Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent hat der Arbeitgeber für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nicht den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, sondern den allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag zu entrichten.
Die Lohnsteuerpauschale in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu überweisen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent der Lohnsteuer und die pauschale Kirchensteuer.
Für kurzfristige Beschäftigungen im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, die sogenannten Saisonbeschäftigungen, müssen weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Daher ist für diese Beschäftigungsverhältnisse eine Lohnsteuerpauschalierung mit zwei Prozent oder 20 Prozent nicht möglich.
Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfstätigkeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Bei einer Aushilfstätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist eine Lohnsteuerpauschalierung möglich, wenn
- typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausgeübt werden,
- die Arbeiten nicht ganzjährig anfallen,
- der Arbeitnehmer keine Fachkraft ist,
- die Beschäftigung nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beträgt und
- der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt.
Der Satz für die Lohnsteuerpauschalierung beträgt für diese Fälle fünf Prozent.
Ob der Arbeitgeber sich für die Lohnsteuerpauschalierung entscheidet, ist allein seine Entscheidung. Durch die Lohnsteuerpauschalierung ist die Besteuerung dieses Arbeitslohns in vollem Umfang abgeschlossen. Eine Erstattung der Lohnsteuer an den Arbeitnehmer, zum Beispiel wegen Werbungskosten, ist hingegen nicht möglich. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt auch bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht.
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