Die wichtigsten 5 unzulässigen Fragen im Bewerbungsgespräch

In Bewerbungsgesprächen dürfen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bzw. die Bewerber nicht benachteiligen. Das ist letztendlich Ausfluss des Diskriminierungsverbots und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Es gibt eine ganze Reihe von Fragen, die Arbeitgeber nicht stellen dürfen. Hier finden Sie die wichtigsten:

  1. Die Frage nach der ethnischen Herkunft ist unzulässig. Das war sie allerdings auch bereits vor Inkrafttreten des AGG bereits. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Fragen nach der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind als Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis weiterhin erlaubt.
  2. Die Frage nach einem eventuellen Kinderwunsch oder gar nach einer Schwangerschaft sind unzulässig. Aber: Die Frage nach dem Familienstand ist hingegen zulässig. Das gilt natürlich nicht für Fragen nach der Familienplanung.
  3. Auch nach Religionszugehörigkeit und Weltanschauung darf ein Arbeitgeber nicht fragen. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme, nämlich für konfessionell gebundene Unternehmen bei Arbeitsstellen mit einem „Verkündungsauftrag“. Die Rechtsprechung tendiert dahin, dass von Erziehern an einem katholischen Kindergarten natürlich auch erwartet werden darf, was diese katholisch sind. Für die Reinigungskraft wird etwas anderes gelten.
  4. Fragen nach einer Schwerbehinderung sind verboten. Weiterhin fragen darf der Arbeitgeber natürlich nach einer körperlichen Uneingeschränktheit, sofern diese für den Beruf erforderlich ist. Denn zulässig dürfte allenfalls noch die Frage sein, ob Arbeitnehmer an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leiden, durch die sie zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet sind. Das ist ein anderer Anknüpfungspunkt als die Frage nach einer Schwerbehinderung oder auch nur einer Behinderung. Dadurch wird der behinderte Bewerber nämlich veranlasst, seine Behinderung zu offenbaren, selbst wenn diese für die Tätigkeit irrelevant ist – und das ist nach dem AGG diskriminierend. Also: Eine solche Frage nach der Leistungsfähigkeit – viele verlangen auch eine ärztliche Untersuchung als Einstellungsvoraussetzung – werden Arbeitnehmer wohl beantworten müssen.
  5. Fragen nach dem Alter sind unzulässig. Wahrheitsgemäß antworten müssen Arbeitnehmer in einem solchen Fall nur, wenn es für die Tätigkeit darauf ankommt, wenn sie als Kandidat ein bestimmtes Alter nicht überschreiten dürfen.

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