Die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag sind vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln unter Umständen ungültig, so das Bundesarbeitsgericht im Mai 2008. Im betreffenden Fall ging es um einen Büroleiter, der vier Jahre in China beschäftigt war, und auch seinen Wohnsitz dort hatte.

Der Arbeitgeber erstattete dem Büroleiter und den anderen dort tätigen Arbeitnehmern die Kosten für die Miete. Nach drei Jahren wurde dem Büroleiter gekündigt, und der Arbeitgeber stellte die Mietzahlungen vor dem Ende des Arbeitsvertrages ein. Dies begründetet er damit, dass die Kostenerstattung für die Miete nicht schriftlich im Arbeitsvertrag niedergelegt sei.

Und nach dem Formulararbeitsvertrag bedürften Änderungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform. Der Büroleiter klagte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klage des Arbeitnehmers statt: Vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam nach §307 Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn der Arbeitnehmer durch diese Klauseln entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Außerdem haben sind nach §305b BGB individuelle Vertragsabreden den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorangestellt.

Im geschilderten Fall bedeutet das: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Erstattung der Mietkosten auf Grund einer entstandenen betrieblichen Übung. Die Schriftformklausel ist nach §307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie zu ausgedehnt gefasst ist.

Die Klausel im Arbeitsvertrag lässt den Arbeitnehmer glauben, dass auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede nicht wirksam sei, da sie die Schriftform nach §125 Satz 2 BGB nicht einhalte, dies steht jedoch der Schutzvorschrift von §305b BGB entgegen (BAG vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07).