Die richtige Grußformel für eine Mahnung

Zu den täglichen Aufgaben Ihres Unternehmens gehören auch unangenehme Schreiben, wie zum Beispiel Mahnungen. Wird nun die Grußformel "Hochachtungsvoll" auch bei einer Mahnung noch verwendet oder wie sollte man einen solchen Brief sonst beenden? Gehört unter eine Mahnung überhaupt eine Grußformel? Und wenn ja, welche?
Die Grußformel "Hochachtungsvoll“ gilt heute als veraltet und sollte überhaupt nicht mehr verwendet werden. Diese Wendung wurde früher bei Mahnungen gerne benutzt, sozusagen als etwas weniger respektvolle Variante der sonst üblichen Grußformel "Mit vorzüglicher Hochachtung.“
Heute wird mit der Grußformel in aller Regel keine eigene Wertung mehr zum Ausdruck gebracht, Sie können also auch bei unangenehmen Schreiben wie einer Mahnung mit einer Grußformel nicht viel falsch machen. Korrekt ist dabei stets die Grußformel "Mit freundlichen Grüßen.“
Falls Sie nachdrücklich und weniger freundlich mahnen möchten, schreiben Sie „Mit besten Grüßen“, „Mit bestem Gruß“ oder einen „Gruß“. Sollte Ihre Mahnung mit einer energischen Zahlungsaufforderung enden, ist es auch legitim, gar keine Grußformel zu verwenden, sondern einfach nur die Unterschrift unter den letzten Satz zu platzieren.