Es gibt also Dinge im Betriebsverfassungsgesetz, die feststehen, beispielsweise die Vertretung des Betriebsrats durch den Vorsitzenden, die Möglichkeit einen Betriebsausschuss zu gründen, Aufgaben auf Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu übertragen, die Fragen, wie Sitzungen einzuberufen sind, wer beteiligt werden muss und wie Beschlüsse zu fassen sind. Darüber ist nicht zwingend eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Eine Geschäftsordnung vereinfacht die Organisation der Betriebsratsarbeit für sämtliche Betriebsratsmitglieder, da sie Rückfragen und Arbeit erspart.
Formvorschriften
Die Geschäftsordnung ist schriftlich abzuschließen und die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder muss ihr zustimmen.
Ausschüsse des Betriebsrats
Für Ausschüsse des Betriebsrats, insbesondere den Betriebsausschuss, gelten die Regelungen über die Geschäftsordnung entsprechend. Auch diese Ausschüsse sollten sich eine Geschäftsordnung geben. Natürlich ist es auch möglich, dass der Betriebsrat die Geschäftsordnung für die Ausschüsse gleich mit beschließt.
Die Inhalte einer Geschäftsordnung
Häufig wird folgendes in einer Geschäftsordnung geregelt:
- der Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen,
- in welcher Form Mitglieder und andere Teilnahmeberechtigte eingeladen werden,
- die Frist für die Einladung der Betriebsratssitzung,
- die Form der Einladung,
- wie Ersatzmitglieder verständigt werden,
- wann und unter welchen Voraussetzungen Sachverständige eingeladen werden,
- bis wann die Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung feststehen muss,
- der grobe Ablauf der Betriebsratssitzungen,
- wie Abstimmungen im Einzelnen ablaufen sollen,
- wann schriftlich abgestimmt werden soll,
- wie das Protokoll der Betriebsratssitzung erstellt werden sollen,
- wer ein Protokoll der Sitzung erhält,
- welche Aufgaben der Vorsitzende und sein Stellvertreter des Betriebsrats im Einzelnen hat,
- die Zuständigkeiten und Arbeitsteilung der einzelnen Betriebsratsmitglieder,
- die Einladungsfristen für die Betriebsversammlung,
- die Form der Einladung für die Betriebsversammlung,
- einen Zeitpunkt, wann die Geschäftsordnung in Kraft tritt,
- Regelungen darüber, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann.
Bildnachweis: kwarner / Adobe Stock